Beschlussvorlage - 6/0186/2025
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung und Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der Grundstücksgesellschaft Dassow mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeiter:
- Heike Westphal
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Dassow
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Vorberatung
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08.04.2025
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Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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29.04.2025
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Sachverhalt
Vorgesehene Änderung bzw. Ergänzung des Gesellschaftervertrages, gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung:
1. § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt geändert:
„Jahresabschluss und Lagebericht sind mit Ausnahme einer nichtfinanziellen Erklärung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfungen kommunaler wirtschaftlicher betriebe zu prüfen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.“
Begründung:
Die „neue“ Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern schreibt vor, dass jedes kommunale Unternehmen wie eine GmbH nach den großen Größenmerkmalen geprüft wird, gilt automatisch die Verpflichtung, wie eine große Kapitalgesellschaft geprüft zu werden.
Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive - EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung) (EU 2022/2464) enthält die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle großen Kapitalgesellschaften.
Um diese Nachhaltigkeitsberichterstattung/ nicht finanzielle Erklärung nicht abgegeben zu müssen, hat das Land M-V bei der Änderung der Kommunalverfassung in Kenntnis der CSRD-Richtlinie bereits in der Kommunalverfassung aufgenommen, dass jede GmbH ihren Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern kann, dass diese nicht finanzielle Erklärung bzw. Nachhaltigkeitsberichterstattung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann.
2. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wie folgt neu gefasst:
„Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen.“
Begründung:
Die Aufsichtsratstätigkeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Als Entschädigung für die Zeitversäumnis steht den Aufsichtsratsmitgliedern ein Auslagenersatz zu. Die Höhe richtet sich nach § 14 EntschVO M-V.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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563 kB
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2
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(wie Dokument)
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690,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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4
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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