Beschlussvorlage - 2/0100/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen.

 

Folgende Investition muss aufgrund eines Brandschadens neu veranschlagt werden:

 

  • Kontierung einnahmeseitig: 11401.2331 Projekt 11401 „Schloss Johannstorf“ /
  • Kontierung ausgabeseitig: 11401.096 Projekt 11401.

 

Nähere Erläuterungen sind im Vorbericht enthalten.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Dassow beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung zum Doppelhaushalt 2025-2026 nebst Anlagen gem. GemHVO.

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Finanz. Auswirkung

 

Erläuterung im Vorbericht

 

 

 

 

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Anlagen

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