Informationsvorlage - 2/0092/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Genehmigung zur Haushaltssatzung 2025 vom 07.03.2025 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 82 (1) KVM-V angeordnet, dass die Bürgermeisterin unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2025 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zur Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um 5.000 € zu sichern.

 

Als Begründung wird aufgeführt, dass die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern nicht in Höhe der Nivellierungshebesätze (siehe Tabelle, 4. Spalte) festgesetzt wurden.

Die Gemeinde Menzendorf hat mit Beschluss der Hebesatzsatzung ab 01.01.2025 die Hebesätze so festgesetzt, dass die Voraussetzungen zur Beantragung von Zuweisungen nach § 27 FAG M-V erfüllt werden könnten. Im Vergleich der durchschnittlichen Hebesätze kreisangehöriger Gemeinden entsprechend der voraussichtlichen Steuerkraftentwicklung ergibt sich für die Gemeinde ein Einnahmeverzicht aus Realsteuern von ca. 6.400 EUR.

 

Auszug aus der Haushaltsgenehmigung für 2025

 

 

Nach Auswertung der beschlossenen Haushaltssatzung hat die untere Rechtsaufsichts-behörde festgestellt, dass die Gemeinde Menzendorf ein Verbesserungspotenzial aufweist, sodass eine Ergebnisverbesserung in Höhe von 5.000 EUR erreichbar scheint.

 

 

Die Gemeindevertretung ist gem. § 51 (3) KV M-V über die haushaltswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.

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Anlagen

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