Beschlussvorlage - 1/0122/2025-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Kriterien für die Zuteilung von Kindertagesstättenplätzen in der Gemeinde Lüdersdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Katja Rathke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeinde Lüdersdorf
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lüdersdorf
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Entscheidung
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30.09.2025
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Sachverhalt
Da, wie nachfolgend begründend, keine Rechtsgrundlagen für eine Vergaberichtlinie für Kinderbetreuungsplätze mehr besteht, kann diese formell aufgehoben werden.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 24 Abs. 1–3 SGB VIII: Regelt den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
§ 16 KiföG M-V (Kinderförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern): Regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an den Kosten für Kindertagesbetreuung, Trägerschaft und Betrieb von Einrichtungen.
Laut SGB VIII liegt die operative Verantwortung für die Platzvergabe beim Einrichtungsträger in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (i. d. R. das Jugendamt): Die Gemeinde ist nach § 16 KiföG M-V verpflichtet, sich finanziell an der Kindertagesbetreuung zu beteiligen. Dies begründet jedoch kein Entscheidungsrecht über die Vergabe von Betreuungsplätzen. Die inhaltliche Steuerung und Vergabe von Plätzen obliegt ausschließlich dem Einrichtungsträger, der in Abstimmung mit dem Jugendamt handelt. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem Prinzip der Trägerverantwortung und dem staatlichen Wächteramt (§§ 22 ff. SGB VIII). Eine kommunale Einflussnahme auf die Platzvergabe, insbesondere durch die Gemeinde als bloße Kostenträgerin, würde dem gesetzlichen Rahmen widersprechen und ist daher nicht zulässig. Die Gemeinde Lüdersdorf hat kein inhaltliches Mitspracherecht bei der Platzvergabe in Kindertageseinrichtungen. Ihre Rolle beschränkt sich auf die finanzielle Beteiligung nach § 16 KiföG M-V. Die Vergabeentscheidung liegt allein beim Einrichtungsträger in Kooperation mit dem Jugendamt gemäß den Vorgaben des SGB VIII.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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202 kB
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öffentlich
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1,3 MB
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