Beschlussvorlage - 2/0123/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs. 2 KV M-V ist unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Ensprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen.

 

Nähere Erläuterungen zu den Ergänzungen sind im Vorbericht enthalten.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Finanzausschuss Lüdersdorf empfiehlt / Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung zum Haushalt 2025 nebst Anlagen gem. GemHVO.

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Finanz. Auswirkung

 

Erläuterung im Vorbericht

 

 

 

 

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Anlagen

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