Beschlussvorlage - 2/0126/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 48 Abs 2 Nr. 2 und 3 KV M-V hat die Kommune unverzüglich eine Nachtrags-haushaltssatzung zu erlassen, wenn im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen, Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen bzw. für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen.

 

Die finanziellen Auswirkungen sind im Vorbericht erläutert.

 

Der Orientierungsdatenerlass für das Haushaltsjahr 2026 liegt der Verwaltung bisher nicht vor. Änderungen werden, sofern der Haushaltserlass rechtzeitig vorliegt, vor Einreichung der Haushaltsunterlagen bei der Kommunalaufsicht, in den Nachtragshaushalt aufgenommen.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Jahre 2025/2026.

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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Anlagen

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