Beschlussvorlage - 1/0147/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Ausgangslage ist folgende:

Die Schulen sind auf funktionsfähige IT angewiesen.  Aktuell erfolgt die Erstbetreuung vielfach durch die Schulleitung und Lehrkräfte. Dies ist weder personalrechtlich zugewiesen noch fachlich/zeitlich leistbar (Stand 09/2025 1.033 Endgeräte im Amtsgebiet). Der Aufwand für die Schulleitung und Lehrkräfte ist seit der Umsetzung des Digitalpaktes stetig gestiegen. Welche Arbeiten vor Ort geleistet werden müssen, sind als Übersicht in der Anlage beigefügt.

Die Regionale Schule mit Grundschule Schönberg hat derzeit 301 Endgeräte im Einsatz.

 

- Prüfvarianten: Externe Vergabe wurde geprüft; am Markt stehen kaum Anbieter mit verlässlichen Reaktionszeiten (First-Level) zur Verfügung; schlechte Erfahrungswerte in Nachbarkommunen (z. B. Grevesmühlen/Neubrandenburger Anbieter).

 

- Lösung: Aufbau eines amtsinternen First-Level-Supports mit 2 Vollzeitkräften EG10 (Sicherstellung Vertretung, Reaktionsfähigkeit, Synergien mit der Amts-IT)

 

Hierzu ist es erforderlich, dass der Schulträger dem Amt die Aufgabe des First-Level-IT-Supports für die Schule überträgt.

 

- Wirtschaftlichkeit/Finanzierung: Die Kostenverteilung nach Endgeräteanteilen gilt als gerechter Schlüssel (gerätebezogener Aufwand statt Schülerzahlen). Abrechnung über Schullastenausgleich bildet interkommunale Nutzungen korrekt ab.

 

Gemessen an der Gesamtanzahl der Endgeräte im Amtsgebiet ergibt sich ein prozentualer Anteil in Höhe von 29,14 %. Die Berechnungsgrundlage ist der Vorlage beigefügt.

 

Folgende Rechtsgrundlagen finden für die Aufgabenübertragung Anwendung:

1. Schulgesetz-MV (Zuständigkeit Sachaufwandsträger)

Gemäß § 102 Absatz 1 Schulgesetz-MV ist die Wahrnehmung der Schulträgerschaft eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden.

Der § 102 Absatz 2 Schulgesetz-MV legt die Aufgaben der Schulträger fest.  Die Schulträger tragen die Verantwortung für die äußere Schulverwaltung und spielen eine zentrale Rolle bei der Digitalisierung der Schulen. Ihre Pflichten umfassen:

- Schulgebäude: Sie sind für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen zuständig.

- Personal: Sie stellen das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schulen bereit.

- Sachbedarf: Sie sind für die Deckung des Sachbedarfs des Schulbetriebes verantwortlich.

 

2. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) Regelungen zur Aufgabenübertragung

Gemäß § 127 Absatz 4 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) können mehrere amtsangehörige Gemeinden über die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 hinaus gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen. Selbstverwaltungsaufgaben entsprechen den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

 

Finanzielle Auswirkungen (Jahr):

Gesamtkosten für 2 Vollzeitkräfte EG10: ca. 240.000 EUR/Jahr, basierend auf:

  - Personalkosten: 2 x ca. 91.800 EUR = 183.600 EUR

  - Sachkostenpauschale: 2 x 9.700 EUR = 19.400 EUR

  - Verwaltungsgemeinkosten: 2 x 18.360 EUR = 36.720 EUR

  - Fahrzeug: ca. 6.000 EUR/Jahr (1 Fahrzeug à 500 EUR/Monat)

Grundlage der Kostensätze: KGSt „Kosten eines Arbeitsplatzes“, 2025.

 

Berechnung:

Gesamtendgeräte im Amtsgebiet 1.033 Stück, davon gehören 301 zur Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg. Das ergibt einen Anteil von 29,14 %.

Geschätzte Kosten für die 2 VK EG10: 240.000 €/ Jahr.

Für die Stadt Schönberg ergibt sich somit bei einem prozentualen Anteil in Höhe von 29,14 % an den Gesamtendgeräten eine Beteiligung an den Personalkosten in Höhe von 69.932,24 €/Jahr.

 

Folgende Rechtsgrundlage findet für die Kostenumlage Anwendung:

§ 146 Absatz 1 Satz 1 KV-MV - Aufwendungen in besonderen Fällen

Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den § 2 (eigener Wirkungskreis) ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen.

Dieser Absatz regelt eine besondere Umlagepflicht in den Fällen, in denen mehrere amtsangehörige Gemeinden dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen (§ 127 Abs. 4). Für die übertragenden Gemeinden besteht eine Rechtspflicht, die entstehenden Kosten über eine besondere Umlage zu erbringen. Solche Kosten dürfen nicht Gegenstand der allgemeinen Amtsumlage sein.

 

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadt Schönberg überträgt die Aufgabe des First-Level-IT-Supports für die in ihrer Trägerschaft stehenden Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg (Endgerätebetreuung, Störungsannahme, Erstentstörung, Vor-Ort-Support, Koordination weiterführender Maßnahmen) gemäß § 102 Absatz 1 und 2 Schulgesetz-MV i.V.m.  § 127 Absatz 4 KV-MV im Wege der Aufgabenübertragung auf das Amt Schönberger Land.

 

2. Die Finanzierung erfolgt anteilig nach dem Schlüssel „Anzahl betreuter Endgeräte je Schulträger im Verhältnis zur Gesamtzahl aller betreuten Endgeräte im Amtsbereich“. Abrechnungsgrundlage sind die jährlich fortgeschriebene Geräteliste und die beim Amt beschlossenen Gesamtkosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten einschließlich Fahrzeug).

 

3. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (Verpflichtungsermächtigung/Mittelbereitstellung) sind im Haushalt 2026 sicherzustellen. Die Verrechnung erfolgt vorzugsweise im Rahmen der Schullastenausgleichssystematik.

 

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Finanz. Auswirkung

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

 

 

Erträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

Beiträge

00,00 €

 

 

 

 

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Anlagen

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