Beschlussvorlage - 3/0062/2025

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gem. § 51 Abs. 1 Straßen-Wegegesetz MV können Gemeinden den Straßen Namen geben. Die Namensgebung von Straßen ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient im Interesse der Allgemeinheit der erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und hat Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Sobald diese Belange Bedeutung bekommen, hat die Gemeinde dem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Straßen Namen gibt. Bedeutung erlangt diese Straße, sobald sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

Als Vorschlag für einen Straßennamen gibt es vom Vorhabenträger die Idee: Weidenweg

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Lüdersdorf beschließt folgende Straßen zu benennen:

 

Gemarkung: Herrnburg

Flur: 001

Flurstück: 00188/014

 

Die komplette Straße (Planstraße A) erhält den Straßennamen: Weidenweg

 

 

Gemarkung: Herrnburg

Flur: 001

Flurstücke: 00129/054 und 00129/053

 

Die Planstraße B erhält den Namen Am Bahnhof (Verlängerung des bisherigen Straßenverlaufs)

 

 

Die Namen treten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Kraft.

 

Die Benennung wird in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt gegeben.

 

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Finanz. Auswirkung

 

1 Straßennamensschild (Weidenweg) inklusive Aufbau im Wert von ca. 250,-€

 

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Anlagen

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