Beschlussvorlage - 4/0393/2026
Grunddaten
- Betreff:
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Ausbau L 01 OD Schönberg, Ratzeburger Straße - Anwohneranfrage Verkehrsberuhigungsmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Martin Blöcker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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03.03.2026
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Sachverhalt
Es wird auf die Anwohneranfrage in der Anlage verwiesen, mit der Bitte um Meinungsbildung.
Hinweise der Verwaltung:
- bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Im Rahmen des aktuellen Planungsprozesses hat das Straßenbauamt als Straßenbaulastträger und Genehmigungsbehörde bisher keine Möglichkeit gesehen, am Ortseingang aus Ratzeburg kommend eine Mittelinsel anzuordnen.
Aufgrund der Anwohneranfrage wurde das Straßenbauamt am 15.01.2026 erneut gebeten, Möglichkeiten für bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu prüfen. Mit E-Mail vom 16.01.2026 wurde, mit Verweis auf den Prüfbericht vom 12.12.2024, mitgeteilt, dass man zu keinem anderen Ergebnis kommen kann.
Die baulichen Randbedingungen zum Einbau einer Verkehrsinsel zur Verkehrsberuhigung seien nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), einem in Deutschland gültigen technischen Regelwerk, das „aktuelle und spezifische wissenschaftliche Erkenntnisquellen und den Stand der Technik wiedergibt“, nicht gegeben; und zwar auf ganzer Länge nicht. Der Einsatz derartiger geschwindigkeitsdämpfender Maßnahmen solle, wenn überhaupt, vornehmlich in Straßenabschnitten vorgesehen werden, in denen sich auf einer Länge von mindestens 50 m beidseitig keine Grundstückszufahrten und/oder Knotenpunkte befinden, da auf nahezu der gesamten Länge sonst mindestens die Linkseinbiege- und abbiegevorgänge von der Landesstraße verhindert werden und damit die Anlieger zu Wendemanövern gezwungen werden.
- verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Mit E-Mail vom 06.01.2026 wurde die Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis Nordwestmecklenburg um Stellungnahme zu straßenverkehrsrechtlichen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung gebeten. Gemäß Antwort vom 15.01.2026 sei eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit immer eine Einzelfallentscheidung und erfordere in jedem Fall eine Überprüfung der Örtlichkeit, die allerdings erst mit Fertigstellung des Bauvorhabens vorgenommen werden könne. Pauschale Aussagen und/oder Mutmaßungen, ohne einer tatsächlichen Überprüfung vorgenommen zu haben, können nicht gemacht werden.
Bauliche Maßnahmen seien im Allgemeinen aber vor den verkehrsrechtlichen Maßnahmen zu prüfen.
Gleiches gilt im Prinzip auch für Geschwindigkeitsüberwachungen („Blitzer“). Messungen können nicht pauschal erfolgen und bedürfen einer qualifizierten Begründung.
- Möglichkeiten der Stadt Schönberg in eigener Zuständigkeit
Die Möglichkeiten der Stadt sind begrenzt. Es können allenfalls passive Maßnahmen ergriffen werden, wie z. B. Geschwindigkeitswarndisplays (keine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, da es sich um eine sogenannte bauliche Maßnahme handelt).
Anlagen
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(wie Dokument)
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25,7 kB
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