Beschlussvorlage - 4/0426/2026
Grunddaten
- Betreff:
-
Eisenbahnüberführung Am Palmberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Stefan Eggers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
|
03.03.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss der Stadt Schönberg
|
Vorberatung
|
|
|
|
17.03.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung Schönberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.03.2026
|
Sachverhalt
Die DBInfraGO hat im Schreiben vom 05.02.2026 mitgeteilt, dass die Eisenbahnüberführung (EÜ) „Am Palmberg“ Anfang der 2030er Jahre erneuert werden soll.
Im Zuge der Elektrifizierung der Strecke Lübeck – Bad Kleinen soll in 2027 eine größere Instandhaltungsmaßnahme an der EÜ „Am Palmberg“ durchgeführt werden. Dabei sollen die vorhandenen Überbauten ausgebaut und vorübergehend durch eine Hilfsbrücke ersetzt werden.
Bereits in den Jahren 2021/22 hatte ein Austausch mit der Stadt Schönberg bzw. dem Amt Schönberger Land stattgefunden. Dabei wurde seitens der Stadt wiederholt die Forderung geäußert, dass der lichte Raum unter der Brücke vergrößert werden soll, es aber keine Kostenbeteiligung der Stadt geben darf. Daraufhin gab es u.a. ein Online-Gesprächstermin, in dem erklärt wurde, dass dieser Forderung aufgrund des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) in der Form nicht nachgekommen werden kann.
Sofern es seitens der Stadt Schönberg ein Verlangen (oder sogar ein Verlangen müssen aufgrund beispielsweise geltender Straßenbaurichtlinien) gibt, dann ist dies mit einer entsprechenden Kostenbeteiligung nach EKrG verbunden.
Der entsprechende Auszug aus dem EKrG ist im Anhang angefügt.
Gemäß Vermerk des Eisenbahnbundeamtes (siehe Anhang) ist der Straßenbaulastträger verpflichtet eine lichte Höhe von 4,50 m zu fordern, sofern diese nicht vorhanden ist. Im Einzelfall kann davon aber abgewichen werden, sofern glaubhaft begründet wird, warum die 4,50 m nicht erforderlich sind.
Beispielsweise dürfen keine Anfahrschäden an der Brücke vorhanden sein. Der LKW-Verkehr ist durch natürliche Hindernisse (außer der vorhanden EÜ selbst) auf der Straße nicht möglich, zulässig und auch zukünftig nicht erforderlich. Es gibt keine Einschränkung für Rettungsdienste. Ggf. sprechen auch bauliche Hindernisse gegen eine Aufweitung.
Das Fehlen von Finanzmitteln darf bei der Begründung keine Rolle spielen, sondern das Erfordernis für den Verkehrsweg muss im Vordergrund stehen.
Die Stadt Schönberg muss also klären, ob ein Verlangen an die Erneuerung der EÜ gestellt wird oder nicht.
Finanz. Auswirkung
|
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
|
3500 € |
3500 € |
00,00 € |
00,00 € |
|
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
||
|
Eigenmittel |
3500 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja |
|
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja |
|
Förderung |
00,00 € |
|
|
|
Erträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
54101/5233 |
|
Beiträge |
00,00 € |
|
|
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
2
|
(wie Dokument)
|
29,9 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
61 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
46,1 kB
|
