Informationsvorlage - 2/0156/2026

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Genehmigung zur Haushaltssatzung 2026 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 82 (1) KVM-V angeordnet, dass der Bürgermeister unmittelbar nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2026 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zur Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um 60.000 € zu sichern.

 

Als Begründung wird aufgeführt, dass die festgesetzten Hebesätze im Bereich der Grundsteuer A und B unter den durchschnittlichen Nivellierungshebesätzen liegen. Es wurde zwar berücksichtigt, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung am 27.01.2026 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B im Vergleich zum Vorjahr um jeweils 20 % Punkte angehoben hat, jedoch könnten mit der Anpassung an die Nivellierungshebesätze von 338 % für Grundsteuer A und 438 % für Grundsteuer B weitere Mehrerträge in Höhe von ca. 106.600 € realisiert werden. Der Hebesatz der Gewerbesteuer entspricht dem Nivellierungshebesatz.

 

Die Gemeindevertretung ist gem. § 51 (3) KV M-V über die hauswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.

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Anlagen

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