Beschlussvorlage - VO/1/275/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung Schönberg vom 13.Juni 2004 und zur Aufhebung ihres Widerspruchbescheides vom 15.07.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Monika Döbler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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20.04.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In ihrer
Sitzung am 09.03.2006 akzeptierte die Stadtvertretung Schönberg per Beschluss
das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin in der Verwaltungsstreitsache zur
Gültigkeit der Kommunalwahl am 13.06.2004, wonach die Stadtvertretung zur
Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung unter Aufhebung
ihres Widerspruchsbescheides vom 15.07.2004 verpflichtet wird. Mit v.g.
Widerspruchsbescheid waren Einsprüche gegen das Ergebnis der Wahl der
Stadtvertretung Schönberg vom 13.06.2004 zurückgewiesen worden. Das besagte
Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin hat mit Ablauf der Rechtsmittelfrist
am 14.03.2006 Rechtskraft erlangt, da die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am
09.03.2006 gleichermaßen beschlossen hat, die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht nicht zu beantragen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
ist die Stadtvertretung nunmehr verpflichtet, durch Beschluss die Feststellung
der Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung unter Aufhebung ihres
Widerspruchbescheides vom 15.07.2004 vorzunehmen. Dieser Beschluss ist dann den
an der Gemeindewahl beteiligten Einspruchsführern und der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung wird
den Empfängern die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs, eines
Widerspruchs, innerhalb eines Monats
eingeräumt. Erst mit Unanfechtbarkeit der Feststellung der Ungültigkeit der
Wahl (frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist) kann der Wahltermin für die
Wiederholungswahl der Stadtvertretung Schönberg durch den Landrat als untere
Rechtsaufsichtsbehörde festgesetzt werden. Die Wiederholungswahl muss
spätestens vier Monate nach der Unanfechtbarkeit der Wahlprüfungsentscheidung
zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl stattfinden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtvertretung Schönberg stellt die Ungültigkeit der Wahl der Stadtvertretung
Schönberg vom 13.06.2004 fest. Der Beschluss der Stadtvertretung vom 14.07.2004
zur Gültigkeit der Wahl der Stadtvertretung Schönberg sowie ihr
Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004 werden aufgehoben.
