Beschlussvorlage - VO/1/276/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Gestattung von Gastschulverhältnissen in Lübeck (Gymnasien)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Klaus-Peter Horstmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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30.03.2006
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Erledigt
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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20.04.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde umfänglich geändert und
am 22. Februar 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
veröffentlicht.
Bereits
vor der Veröffentlichung hatte der Landkreis diverse Anträge auf den Besuch von
Gymnasien in Lübeck erhalten. Bisher war der Landkreis auch für die Genehmigung
von Gastschulverhältnissen für den Besuch von Gymnasien zuständig.
Mit
der Änderung des Schulgesetzes gibt es jedoch in Mecklenburg-Vorpommern in der
Jahrgangsstufe 5 und 6 kein Gymnasium mehr. Die Jahrgangsstufe 5 und 6 ist als
schulartenunabhängige Orientierungsstufe an der Regionalen Schule eingerichtet
worden. Gemäß § 103 des Schulgesetzes sind die Gemeinden für Grundschulen und
Regionale Schulen Schulträger. Nach der Argumentation des Landkreises bzw. auch
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hat daher nunmehr die Gemeinde gemäß § 46 Abs. 3 des
Schulgesetzes über Anträge auf den Besuch anderer Schulen zu entscheiden.
Der
Landkreis wird nunmehr die Antragssteller entsprechend unterrichten und in den
nächsten Tagen die vorliegenden Anträge an die Gemeinden abgeben.
Während
des Gespräches beim Landkreis haben die Vertreter des Amtes Schönberger Land
sowie Herr Dr. Huzel als Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf, Bedenken gegen
die Auffassung des Landkreises bzw. des Ministeriums geäußert, da hier
regionalbedingt eine Sondersituation vorliegt. Es geht hier nämlich um den
Besuch von Gymnasien und nicht wie sonst üblich um den Besuch einer anderen
Regionalen Schule. Herr Rechtsanwalt Pätzmann wurde inzwischen gebeten die
Rechtslage näher zu prüfen und hierzu eine Stellungnahme zu erarbeiten.
Unabhängig
von dieser Prüfung hat jedoch zunächst die Gemeinde, die vorliegenden Anträge
zu prüfen. Gemäß § 46 Abs. 3 Schulgesetz kann der Träger der örtlich
zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Die Antragssteller begründen den Besuch einer anderen Schule in
erster Linie mit der Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten wie z.B.
dem Angebot eines bilingualen Unterrichtes.
Nach
Prüfung des Einzelfalles hat die Amtsverwaltung im Namen der jeweiligen Kommune
über den Antrag zu entscheiden. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass sich
zuvor die betroffenen Gemeinden zu dem Sachverhalt positionieren.
Neben
der Entscheidung über die einzelnen Anträge, hat die Gestattung des Besuches
einer anderen Schule in der Regel auch die Zahlung eines Schullastenausgleiches
nach § 115 des Schulgesetzes zur Folge. Auch hier stellt sich hinsichtlich des
Besuches von Gymnasien in Lübeck wiederum ein Problem. Der Landkreis hat vor
vielen Jahren mit der Hansestadt Lübeck eine Vereinbarung getroffen. Die jetzt
zuständigen Gemeinden haben jedoch gegenwärtig noch keine Vereinbarungen mit
der Hansestadt Lübeck abgeschlossen. Nach Auffassung des Landkreises ergibt
sich demnach auch keine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde. Nur wird dann die
Hansestadt Lübeck überhaupt Schüler aufnehmen?
Auch
hier ist näher zu prüfen, ob die Auffassung des Landkreises durchsteht. Gemäß §
115 ist für Schulen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 (Gymnasien) der Landkreis in
der Verpflichtung Schullastenausgleich zu leisten. Hier führt die regional
besondere Situation zu einer doch recht eigenartigen Ausgestaltung des
Gastschulverhältnisses. Auf der einen Seite soll also die Kommune über den
Antrag entscheiden, mit der Folge, dass möglicherweise die Belastungen aus der
Entscheidung zumindest teilweise den Kreis treffen.
Der
Landkreis hat mitgeteilt, dass er aufgrund der Vereinbarung gegenwärtig etwa
800-900 je Gastschulverhältnis und Jahr an die Hansestadt Lübeck zahlt. Geht
man davon aus, dass pro Jahrgang im Amtsbereich 20-25 Schüler den Wunsch äußern
an ein Gymnasium in Lübeck zu wechseln, so kann dies bei insgesamt 9 Jahrgängen
durchaus zu einer enormen Belastung der Kommunalhaushalte führen. Gegenwärtig
ist nicht klar, wer für welche Jahrgänge Zahlungen zu leisten hat.
Auch
die finanziellen Belastungen müssen in die grundsätzlichen Überlegungen zum
Umgang mit diesen Anträgen einfließen. Die Gremien der jeweiligen Kommunen
haben sich also zunächst einmal grundsätzlich mit dieser Problematik zu
beschäftigen und sollen hierzu Stellung nehmen. Dabei gibt es prinzipiell zwei
Sichtweisen:
a) die Kommune lehnt ab, weil die Zuständigkeit und
insbesondere der Schullastenausgleich nicht abschließend geklärt sind
b) die Kommune bewilligt (soweit ein wichtiger Grund
vorliegt), weil davon ausgegangen wird, das keine nennenswerten finanziellen
Belastungen entstehen
