Beschlussvorlage - VO/1/276/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde umfänglich geändert und am 22. Februar 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

 

Bereits vor der Veröffentlichung hatte der Landkreis diverse Anträge auf den Besuch von Gymnasien in Lübeck erhalten. Bisher war der Landkreis auch für die Genehmigung von Gastschulverhältnissen für den Besuch von Gymnasien zuständig.

 

Mit der Änderung des Schulgesetzes gibt es jedoch in Mecklenburg-Vorpommern in der Jahrgangsstufe 5 und 6 kein Gymnasium mehr. Die Jahrgangsstufe 5 und 6 ist als schulartenunabhängige Orientierungsstufe an der Regionalen Schule eingerichtet worden. Gemäß § 103 des Schulgesetzes sind die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen Schulträger. Nach der Argumentation des Landkreises bzw. auch des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat daher nunmehr die Gemeinde gemäß § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes über Anträge auf den Besuch anderer Schulen zu entscheiden.

 

Der Landkreis wird nunmehr die Antragssteller entsprechend unterrichten und in den nächsten Tagen die vorliegenden Anträge an die Gemeinden abgeben.

 

Während des Gespräches beim Landkreis haben die Vertreter des Amtes Schönberger Land sowie Herr Dr. Huzel als Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf, Bedenken gegen die Auffassung des Landkreises bzw. des Ministeriums geäußert, da hier regionalbedingt eine Sondersituation vorliegt. Es geht hier nämlich um den Besuch von Gymnasien und nicht wie sonst üblich um den Besuch einer anderen Regionalen Schule. Herr Rechtsanwalt Pätzmann wurde inzwischen gebeten die Rechtslage näher zu prüfen und hierzu eine Stellungnahme zu erarbeiten.

 

Unabhängig von dieser Prüfung hat jedoch zunächst die Gemeinde, die vorliegenden Anträge zu prüfen. Gemäß § 46 Abs. 3 Schulgesetz kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Antragssteller begründen den Besuch einer anderen Schule in erster Linie mit der Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten wie z.B. dem Angebot eines bilingualen Unterrichtes.

 

Nach Prüfung des Einzelfalles hat die Amtsverwaltung im Namen der jeweiligen Kommune über den Antrag zu entscheiden. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass sich zuvor die betroffenen Gemeinden zu dem Sachverhalt positionieren.

 

Neben der Entscheidung über die einzelnen Anträge, hat die Gestattung des Besuches einer anderen Schule in der Regel auch die Zahlung eines Schullastenausgleiches nach § 115 des Schulgesetzes zur Folge. Auch hier stellt sich hinsichtlich des Besuches von Gymnasien in Lübeck wiederum ein Problem. Der Landkreis hat vor vielen Jahren mit der Hansestadt Lübeck eine Vereinbarung getroffen. Die jetzt zuständigen Gemeinden haben jedoch gegenwärtig noch keine Vereinbarungen mit der Hansestadt Lübeck abgeschlossen. Nach Auffassung des Landkreises ergibt sich demnach auch keine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde. Nur wird dann die Hansestadt Lübeck überhaupt Schüler aufnehmen?

 

Auch hier ist näher zu prüfen, ob die Auffassung des Landkreises durchsteht. Gemäß § 115 ist für Schulen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 (Gymnasien) der Landkreis in der Verpflichtung Schullastenausgleich zu leisten. Hier führt die regional besondere Situation zu einer doch recht eigenartigen Ausgestaltung des Gastschulverhältnisses. Auf der einen Seite soll also die Kommune über den Antrag entscheiden, mit der Folge, dass möglicherweise die Belastungen aus der Entscheidung zumindest teilweise den Kreis treffen.

 

Der Landkreis hat mitgeteilt, dass er aufgrund der Vereinbarung gegenwärtig etwa 800-900 € je Gastschulverhältnis und Jahr an die Hansestadt Lübeck zahlt. Geht man davon aus, dass pro Jahrgang im Amtsbereich 20-25 Schüler den Wunsch äußern an ein Gymnasium in Lübeck zu wechseln, so kann dies bei insgesamt 9 Jahrgängen durchaus zu einer enormen Belastung der Kommunalhaushalte führen. Gegenwärtig ist nicht klar, wer für welche Jahrgänge Zahlungen zu leisten hat.

 

Auch die finanziellen Belastungen müssen in die grundsätzlichen Überlegungen zum Umgang mit diesen Anträgen einfließen. Die Gremien der jeweiligen Kommunen haben sich also zunächst einmal grundsätzlich mit dieser Problematik zu beschäftigen und sollen hierzu Stellung nehmen. Dabei gibt es prinzipiell zwei Sichtweisen:

 

a)     die Kommune lehnt ab, weil die Zuständigkeit und insbesondere der Schullastenausgleich nicht abschließend geklärt sind

 

b)     die Kommune bewilligt (soweit ein wichtiger Grund vorliegt), weil davon ausgegangen wird, das keine nennenswerten finanziellen Belastungen entstehen

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Es wird um Beratung gebeten.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ca 800 € - 900 € je Gastschulverhältnis und Jahr

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