Beschlussvorlage - VO/1/343/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Unter den Tagesordnungspunkten 8.2 und 9.2 wurde bereits die Mitteilung der BStU behandelt.

 

Die Frage, ob die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung ausgeräumt wurden, ist eine Rechtsprüfung und unterliegt daher nicht dem persönlichen Ermessen von Mitgliedern der Gemeindevertretung.

 

Die Amtsverwaltung hat mögliche Konsequenzen für das Ehrenbeamtenverhältnis juristisch prüfen lassen. Nach Einschätzung des Fachanwalts lassen sich aus dem Tatbestand der Tätigkeit für das MfS und der möglicherweise nicht ausgeräumten Zweifel an der Eignung nach den Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern rein rechtlich betrachtet keine Folgen ableiten.

 

Unabhängig von dieser juristischen Einschätzung kann jedoch jeder Gemeindevertreter für sich gesehen zu einer anderen Einschätzung kommen und dieses dann auch entsprechend äußern.

 

Falls die Mehrheit der Gemeidevertreter trotz der vorliegenden juristischen Stellungnahme Konsequenzen für das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters für notwendig erachtet, bleibt nur der Weg der Rücknahme der Ernennung.

 

Über die Rücknahme der Ernennung entscheidet die oberste Dienstbehörde (Gemeindevertretung). Vor der Rücknahme ist der Beamte gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

a) Die Gemeindevertretung Selmsdorf hält die bestehenden Zweifel an der Eignung des Herrn Bürgermeister Hitzigrat für ausgeräumt.

 

b) Die Gemeindevertretung Selmsdorf betrachtet die bestehenden Zweifel an der Eignung des Herrn Bürgermeister Hitzigrat für nicht ausgeräumt. Herr Bürgermeister Hitzigrat ist entsprechend der §§ 28 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern anzuhören. Die Gemeindevertretung Selmsdorf wird innerhalb der nächsten 6 Monate erneut zu einer Sitzung zusammen kommen und über die Rücknahme der Ernennung entscheiden.

 

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