Beschlussvorlage - VO/3/114/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Schönberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Administrator Administrator
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr, Umwelt und Ordnung der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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24.10.2006
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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07.11.2006
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Schönberg
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Vorberatung
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14.11.2006
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Bereit
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Stadtvertretung Schönberg
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Entscheidung
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30.11.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Von der Verwaltung wird
nachstehende Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgelegt. Im Jahre
2005 wurde das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern neu
gefasst. Aufgrund dieser Änderung des Satzungsrechts der Stadt und den in der
derzeitigen Satzung festgestellten Mängel
- die derzeitige Satzung enthält
keine Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die
mit einem Teil der Grundstücksfläche dem Innenbereich und mit dem
restlichen Teil dem Außenbereich zuzuordnen sind. Offensichtlich ist beim
Erlass der Satzung die Rechtsprechung falsch interpretiert worden.
- Die derzeitige Satzung enthält
in 7 Abs. 5 Nutzungsfaktoren für Grundstücke die gewerblich genutzt
werden. Die Abstufung der gewerblichen Nutzung wird mit den unbestimmten
Rechtsbegriffen „überwiegend und annähernd gleich“ definiert.
Nach welchen Kriterien diese Abstufungen erfolgen sollen bleibt
unbestimmt, so dass das Erfordernis der Bestimmtheit eines
Verwaltungsaktes bei der Veranlagung nicht erfüllt wird.
wird der Erlass einer
neuen Satzung notwendig. Die Änderung der vorhandenen Satzung ist so
umfangreich, dass eine Neufassung empfohlen wird.
Die vorgelegte Satzung
basiert auf einem zwischenzeitlich angepassten Muster des Städte- und
Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. Der Text lässt Abweichungen zu, die von
der Gemeindevertretung eingearbeitet werden können. Von der Verwaltung wird
empfohlen, keine formaljuristischen Änderungen einzuarbeiten, damit die Satzung
weiterhin den gesetzlichen Anforderungen und insbesondere den Anforderungen der
von der Rechtssprechung des OVG Greifswald entwickelten Inhalten genügt.
Hinsichtlich der
Vorteilsregelung des § 3 weicht der vorgelegte Entwurf von der bisherigen
Satzung ab, entspricht jedoch dem in Mecklenburg-Vorpommern entwickelten
Satzungsmuster und berücksichtigt die von der Rechtsprechung aufgestellten
Differenzierungsgebote.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG
M-V verlangt, dass die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Jede
beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit aus. Einen
diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat die
beitragserhebende Gemeinde – stellvertretend für die Allgemeinheit
– zu tragen. Die Bemessung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils ist
nach dem KAG M-V grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße
zu differenzieren. Eine starre Festlegung eines einzigen Prozentsatzes für alle
Straßentypen in der Satzung würde gegen die aus § 7 folgende Verpflichtung zur
Vorteilsabwägung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Das
Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils
einen verbindlichen Rahmen fest, der insoweit nicht nur eine Obergrenze,
sondern auch eine Untergrenze mit der Folge vorgibt, dass sowohl eine
Überschreitung der Ober- als auch eine Unterschreitung der Untergrenze zur
Unwirksamkeit einer entsprechenden Festsetzung des Gemeinde- bzw.
Anliegeranteils führt.
Es sind also die
unterschiedlichen Gemeindeanteile für Straßentypen und Teileinrichtungen
zwingend in der Satzung festzulegen. Als Differenzierung nach Straßentypen hält
die Rechtsprechung eine Unterscheidung nach mindestens drei Straßentypen für
erforderlich. Im vorliegenden Entwurf sind dies die Anliegerstraße, die
Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Bei der nun vorteilsgerechten Festsetzung
des Gemeindeanteils und des damit korrespondierenden Anliegeranteils wird
verlangt, dass der Gemeindeanteil für Fahrbahnen bei Anliegerstraßen unter 50 %
liegt. Bei den Haupterschließungsstraßen hat der Gemeindeanteil hingegen mehr
als 50 % zu betragen. Bei Innerortsstraßen ist davon auszugehen, dass die
Verkehrsbedeutung für die Anlieger und die Allgemeinheit (durchfließender
Verkehr) annähernd gleich ist, so dass Anlieger- und Gemeindeanteil je
50 % entsprechen sollen.
Die im Entwurf
festgesetzten Prozentsätze entsprechen dem Satzungsmuster und basieren auf den
üblichen Erfahrungswerten.
