Beschlussvorlage - VO/3/114/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Von der Verwaltung wird nachstehende Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgelegt. Im Jahre 2005 wurde das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern neu gefasst. Aufgrund dieser Änderung des Satzungsrechts der Stadt und den in der derzeitigen Satzung festgestellten Mängel

 

  • die derzeitige Satzung enthält keine Tiefenbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die mit einem Teil der Grundstücksfläche dem Innenbereich und mit dem restlichen Teil dem Außenbereich zuzuordnen sind. Offensichtlich ist beim Erlass der Satzung die Rechtsprechung falsch interpretiert worden.
  • Die derzeitige Satzung enthält in 7 Abs. 5 Nutzungsfaktoren für Grundstücke die gewerblich genutzt werden. Die Abstufung der gewerblichen Nutzung wird mit den unbestimmten Rechtsbegriffen „überwiegend und annähernd gleich“ definiert. Nach welchen Kriterien diese Abstufungen erfolgen sollen bleibt unbestimmt, so dass das Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bei der Veranlagung nicht erfüllt wird.

 

wird der Erlass einer neuen Satzung notwendig. Die Änderung der vorhandenen Satzung ist so umfangreich, dass eine Neufassung empfohlen wird.

 

Die vorgelegte Satzung basiert auf einem zwischenzeitlich angepassten Muster des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. Der Text lässt Abweichungen zu, die von der Gemeindevertretung eingearbeitet werden können. Von der Verwaltung wird empfohlen, keine formaljuristischen Änderungen einzuarbeiten, damit die Satzung weiterhin den gesetzlichen Anforderungen und insbesondere den Anforderungen der von der Rechtssprechung des OVG Greifswald entwickelten Inhalten genügt.

 

Hinsichtlich der Vorteilsregelung des § 3 weicht der vorgelegte Entwurf von der bisherigen Satzung ab, entspricht jedoch dem in Mecklenburg-Vorpommern entwickelten Satzungsmuster und berücksichtigt die von der Rechtsprechung aufgestellten Differenzierungsgebote.

 

§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verlangt, dass die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Jede beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit aus. Einen diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat die beitragserhebende Gemeinde – stellvertretend für die Allgemeinheit – zu tragen. Die Bemessung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils ist nach dem KAG M-V grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße zu differenzieren. Eine starre Festlegung eines einzigen Prozentsatzes für alle Straßentypen in der Satzung würde gegen die aus § 7 folgende Verpflichtung zur Vorteilsabwägung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Das Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils einen verbindlichen Rahmen fest, der insoweit nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze mit der Folge vorgibt, dass sowohl eine Überschreitung der Ober- als auch eine Unterschreitung der Untergrenze zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Festsetzung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils führt.

 

Es sind also die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Straßentypen und Teileinrichtungen zwingend in der Satzung festzulegen. Als Differenzierung nach Straßentypen hält die Rechtsprechung eine Unterscheidung nach mindestens drei Straßentypen für erforderlich. Im vorliegenden Entwurf sind dies die Anliegerstraße, die Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Bei der nun vorteilsgerechten Festsetzung des Gemeindeanteils und des damit korrespondierenden Anliegeranteils wird verlangt, dass der Gemeindeanteil für Fahrbahnen bei Anliegerstraßen unter 50 % liegt. Bei den Haupterschließungsstraßen hat der Gemeindeanteil hingegen mehr als 50 % zu betragen. Bei Innerortsstraßen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbedeutung für die Anlieger und die Allgemeinheit (durchfließender Verkehr) annähernd gleich ist, so dass Anlieger- und Gemeindeanteil je 50 % entsprechen sollen.

 

Die im Entwurf festgesetzten Prozentsätze entsprechen dem Satzungsmuster und basieren auf den üblichen Erfahrungswerten.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung), die Bestandteil des Beschlusses ist.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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