Beschlussvorlage - VO/1/373/2006

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Kind Marianne Behr ist mit Hauptwohnung An der Kirche 3a in Schönberg gemeldet. Das Kind hat eine Aufnahmeprüfung am Musikgymnasium des Goethe-Gymnasiums Schwerin erfolgreich absolviert. Die Eltern beantragten am 10.07.2006 den Besuch einer anderen Schule gemäß § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem Antrag auf Beschulung am Musikgymnasium des Goethe-Gymnasiums Schwerin soll den besonderen Neigungen des Kindes Rechnung getragen werden.

Die Stadt Schönberg als Schulträger der örtlich zuständigen Schule (Regionale Schule Schönberg) ist für die Entscheidung zum Schulbesuch zuständig. Bei einer Bewilligung hat sie die entsprechenden Schulkosten zu tragen.

Die Stadtvertretung hatte in ihrer Sitzung am 20.04.2006 einem ähnlichen Sachverhalt zugestimmt.

 

Aufgrund einer besonderen Dringlichkeit hat der Bürgermeister folgende Einentscheidung getroffen:

Die Gestattung des Besuches des Musikgymnasiums am Goethe-Gymnasium Schwerin wird für die Klassenstufen 5 und 6 genehmigt. Die Schulkosten werden für beide Klassenstufen übernommen. Entsprechende Haushaltsmittel sind ggf. über den 1. Nachtrag einzustellen.

 

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V aufgrund besonderer Dringlichkeit als Eilentscheidung für die Stadtvertretung. Die besondere Dringlichkeit wird mit dem Beginn des kommenden Schuljahres begründet. Der Stadtvertretung ist die Genehmigung dieser Entscheidung vorzulegen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters zum Besuch des Musikgymnasiums am Goethe-Gymnasium Schwerin für das Kind Marianne Behr für die Klassenstufen fünf du sechs. Die Schulkosten werden für beide Klassenstufen übernommen.

 

 

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