Beschlussvorlage - VO/3/114/2006-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit der Vorlage VO/3/114/2006 wurde der Stadtvertretung die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Schönberg empfohlen, weil die derzeitige Satzung aus den in der Vorlage dargestellten Gründen nicht mehr der inzwischen veränderten Rechtslage und der Entwicklung der Rechtsprechung genügt. Mit dieser Empfehlung wird auch deutlich, dass es das Ziel der Verwaltung ist den amtangehörigen Gemeinden ortsrechtliche Bestimmungen zu geben, die auch einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standhalten. Gerade im Straßenausbau- und Erschließungsbeitragsrecht sind in den letzten Jahren von den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht zu verschiedenen Aspekten der Beitragserhebung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Grundstücksfläche immer wieder abweichende Entscheidungen getroffen worden.

 

Bei der Formulierung des vorliegenden Satzungsentwurfs sind die neuesten Entscheidungen des OVG Greifswald und die neueste Änderung des KAG eingeflossen. Das gemeinsame Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages und des Innenministeriums konnte nur als Gerüst genutzt werden, da es noch nicht auf dem aktuellen Stand ist. In der Amtsverwaltung wurde eine Satzung geschaffen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt allen Erfordernissen genügen sollte. Wegen dieser Aktualität wurde die Satzung dem Städte- und Gemeindetag als Muster angeboten.

 

Bevor ich zu den Fragen aus den o.a. Sitzungen komme möchte ich deutlich machen, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auf landesrechtlicher Grundlage geschieht. Gerade im Straßenausbaubeitragsrecht ist in den Bundesländern von den Gerichten zum Teil ganz unterschiedlich geurteilt worden. Dies ist sicher auch deswegen erforderlich gewesen, weil die KAGs sehr unterschiedlich sind. Wegen der Nähe zu Schleswig-Holstein wird die dortige Entwicklung sehr genau mitverfolgt. Eine Vergleichbarkeit mit Mecklenburg-Vorpommern ist kaum noch gegeben.

 

In den Sitzungen wurden die Begriffe „Tiefenbegrenzung“, „Beitragssätze“ und „Faktoren“ genannt:

 

Beitragssätze

 

Der Beitragssatz bezeichnet den umlagefähigen Aufwand pro m² Fläche der bevorteilten Grundstücke. Der Betrag ergibt sich aus der Division des gesamten umlagefähigen Aufwandes durch die gesamte durch die Maßnahme bevorteilte Grundstücksfläche. Dieser Satz ist also abhängig vom Umfang der Baumaßnahme und der Größe des bevorteilten Gebietes. Aus der Satzung ist der jeweilige Beitragssatz nicht ersichtlich, da er ein Rechnungsergebnis ist. Insofern kann der Wortbeitrag von Herrn Klüver in der Sitzung der Stadtvertretung am 30.11.2006 nicht nachvollzogen werden.

 

Faktoren

 

Die Satzung beinhaltet mehrere Faktoren die letztlich deswegen notwendig sind um dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und dem Gebot der Differenzierung Rechnung zu tragen. Ausgehend von der möglichen Inanspruchnahme als Grundlage für den abzuschöpfenden Sondervorteil wurde der Vollgeschossmaßstab für bebaute Grundstücke, der Vervielfältiger für unbebaute Grundstücke im Außenbereich und der Vervielfältiger für Grundstücke mit besonderer Nutzung in die Satzung aufgenommen. All diese Faktoren haben der Rechtsprechung bundesweit standgehalten und werden angewandt. Die in der vorliegenden Satzung genannten Faktoren (Vervielfältiger) sind auf den Bereich kleinerer Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt.

 

Der Festlegung von Faktoren liegen also die Grundsätze der Beitragsgerechtigkeit bei der Ermittlung der möglichen Inanspruchnahme und das Gebot der Differenzierung zugrunde. Insoweit wird dem Wortbeitrag von Herrn Stickel aus der Sitzung des Bauausschusses vom 21.11.2006 widersprochen, dass Faktoren „ortsspezifisch nachzuweisen“ sind.

 

Tiefenbegrenzung

 

Zum Begriff Tiefenbegrenzung hat es bis zum klärenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes die unterschiedlichsten Urteile gegeben. Der derzeitige Stand der Rechtsprechung geht davon aus, dass es für die Tiefenbegrenzung in qualifiziert beplanten Gebieten kein Raum ist. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 trägt dieser Rechtsauffassung Rechnung.

 

Das gleiche gilt für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, die vollständig baulich genutzt werden können (s. § 5 Abs.2 Ziffer 2 der Satzung).

 

Bei großen Grundstücken im unbeplanten Bereich ist diese absolute Aussage hingegen nicht für alle Grundstücke zu übernehmen. Vielfach wird man in vornehmlich ländlich geprägten Bereichen mit großen Grundstücken feststellen, dass diese Grundstücke nicht vollständig baulich genutzt werden können und damit teilweise dem Innenbereich und teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sind. Mithin müsste für jedes dieser Grundstücke im Einzelfall entschieden werden bis zu welcher Tiefe diese Grundstücke im unbeplanten Innenbereich liegen und folglich im Sinne des BauGB erschlossen (baulich nutzbar) sind. Diese Entscheidung richtet sich einzig nach § 34 BauGB. Sie führt, insbesondere hinsichtlich der Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB kaum jemals zu überzeugenden, auf eindeutige metrische Größen festlegbare Lösungen. An dieser Stelle setzt die Bedeutung der Tiefenbegrenzung ein. Zur Vermeidung der mit der Anwendung des § 34 BauGB verbundenen Unsicherheiten erlauben die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität die Anordnung einer satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung. Sie soll dazu dienen, in unbeplanten Gebieten den Übergang eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§34 BauGB) in den Außenbereich (§35 BauGB) metrisch festzulegen. Die metrische Festlegung der satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung ist aus der Betrachtung der ortstypischen Bebauung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist diese Betrachtung für die maßgeblichen Straßen in Schönberg durchgeführt worden. Es hat sich dabei ergeben, dass die überwiegende Mehrzahl der Grundstücke auf die der Übergang von Innenbereich zu Außenbereich zutrifft bis zu einer Tiefe von ca. 40 m dem Innenbereich zugerechnet werden. Aus diesem Ergebnis ist die Tiefenbegrenzung von 40 m festgelegt worden.

 

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Tiefenbegrenzung in der Straßenausbaubeitragssatzung keine baurechtliche sondern nur eine beitragsrechtliche Regelung darstellt, d.h. aus der Tiefenbegrenzung kann kein Baurecht abgeleitet werden. Insofern ist die Tiefenbegrenzung auch keine metrische Abgrenzung im baurechtlichen Sinne, sondern eine beitragsrechtliche Größe, die aus den eingangs genannten Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtlich zulässig ist.

 

Dem Wortbeitrag von Herrn Stickel, dass Satzungen rechtssicher zu gestalten sind, wird ausdrücklich zugestimmt. Aus diesem Grunde ist die neue Satzung erarbeitet worden und liegt zur Beschlussfassung vor.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung), die Bestandteil des Beschlusses ist.

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Anlagen

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