Beschlussvorlage - VO/4/557/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt Dassow "Wohngebiet an der Schillerstraße"
hier: Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Liegenschaften und Umwelt Dassow
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Vorberatung
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08.02.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Dassow
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Vorberatung
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20.02.2007
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Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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07.03.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Dassow beabsichtigt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 20 „Wohngebiet an der Schillerstraße“ aufzustellen.
Die zu überplanende Fläche hat eine Größe von ca. 2,5 Hektar und beinhaltet die Flurstücke 659/5, 659/12, 659/13, 661/4, 661/5, 664/1, 664/2, 665/1, 665/2, 668/3 (teilw.), 668/4, 668/2 sowie 616 (teilw., Schillerstraße), der Flur 1 in der Gemarkung Dassow.
Das Plangebiet liegt südlich der Grevesmühlener Straße, östlich des Sportplatzes und westlich der Schillerstraße und ist in der beigefügten Anlage im Lageplan mit einer Strichlinie umrandet dargestellt.
Es
wird folgendes Planungsziel verfolgt:
Mit dem Bebauungsplan Nr. 20 beabsichtigt die Stadt,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes nach
§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu schaffen. Die Stadt reagiert damit auf
die anhaltende Nachfrage nach Grundstücken für die Bebauung mit
Einfamilienhäusern. Gleichzeitig soll mit dem Bebauungsplan Nr. 20 die
Voraussetzung für die Behebung des gegebenen städtebaulichen Missstandes
innerhalb des Planungsgebietes geschaffen werden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind insbesondere
die vom benachbarten Sportplatz ausgehenden Immissionen sowie die vorhandenen
naturräumlichen Besonderheiten (Vogelschutzgehölze, vernässte Bereiche) zu
berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Schillerstraße nicht
nur Erschließungsfunktionen für den B-Plan Nr. 20 übernimmt sondern auch für
evtl. Wohnbauflächenerweiterungen gemäß Flächennutzungsplan.
