Beschlussvorlage - VO/4/642/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 20 der Stadt Dassow "Wohngebiet an der Schillerstraße"
hier: Billigung des Vorentwurfs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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11.07.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadtvertretung Dassow hat am 07.03.2007 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 20 "Wohngebiet an der Schillerstraße"
beschlossen. Der Vorentwurf des B-Planes Nr. 20 wurde am 19.06.07 im
Bauausschuss beraten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das öffentliche
Wegegrundstück der Schillerstraße bis zum Anschluss an die Grevesmühlener
Straße in den Geltungsbereich des B-Planes aufgenommen werden soll. Des
Weiteren wurde vom Bauausschuss vorgeschlagen, in der Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften, unter Punkt 10.3, den Begriff "nicht
glänzende" durch "nur unglasierte" (...Ziegel oder Betonpfannen)
zu ersetzen.
Zur Sitzung der Stadtvertretung wurde der Vorentwurf des B-Planes erarbeitet.
Dabei wurden die Vorschläge des Bauausschusses berücksichtigt.
Die Stadtvertretung wird nun
gebeten, den Vorentwurf zu billigen, damit die vorgeschriebene frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange mit einem von der Stadt autorisierten Vorentwurf durchgeführt werden
kann. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch einen
zweiwöchigen Aushang des Vorentwurfs im FB IV des Amtes Schönberger Land
durchgeführt werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1) Die
Stadtvertretung Dassow billigt den vorliegenden Vorentwurf des Bebauungsplanes
Nr. 20 "Wohngebiet an der
Schillerstraße"
2) Die Stadtvertretung beschließt,
mit dem vorliegenden Vorentwurf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
