Beschlussvorlage - VO/4/556/2007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow fasst den Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des B-Planes Nr.1 im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB, weil sich die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht ändern.

Es bestehen folgende Planungsziele:

-                     Umwandlung von Grünfläche in WA-Gebiete östlich von W11 und W8.2

-                     Vergrößerung der GRZ für die Gebiete WA8.1 und WA8.2 von 0 ,3 auf 0,325

-                     Regelung der Zulässigkeit engobierter  und edelengobierter Dacheindeckung

-                     Ausnahmeregelung für ein mittig gelegenes schmales Grundstück wird definiert.

 

Das Verfahren wird mit Beteiligung berührter Behörden und sonstiger TÖB nach § 4Abs.2 BauGB durchgeführt. Die Öffentlichkeit wird nach §3 Abs.2 BauGB beteiligt. Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte werden die Stellungnahmen und Anregungen ausgewertet und behandelt. Auf dieser Grundlage wird dann die Satzung beschlossen. Da die zusätzlichen Versiegelungen ausgeglichen werden, sind keine Beeinträchtigungen von Umweltbelangen gegeben. Auf eine Prüfung der Umweltbelange wird im vereinfachten Verfahren verzichtet.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.      Die Stadt Dassow fasst den Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 (der ehemaligen Gemeinde Pötenitz) für das Wohngebiet Am Dorfschlag in Pötenitz. Das Verfahren wird nach den Anforderungen des § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

2.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.1.
  2. Die Planzeichnung und die Begründung zum Bebauungsplan werden für die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden bestimmt. Eine Prüfung der Umweltbelange ist nicht erforderlich. Darauf wird bei der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen.
  3. Die Öffentlichkeit ist durch öffentliche Auslegung über die Planungsabsichten zu unterrichten. Die Planunterlagen sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
  4. Die berührten Behörden und sonstigen TÖB sind am Aufstellungsverfahren in Anwendung des § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen in angemessener Frist zu geben.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kostenträger ist der Investor über Ergänzung des vorhandenen Vertrages. Diese sind bereits im Haushalt über Vorauszahlung eingegangen.

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