Beschlussvorlage - VO/1/470/2007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow ist Schulträger der Grundschule in Dassow, der Regionalen Schule in Dassow sowie der Regionalen Schule Dassow Außenstelle Selmsdorf. Die Schulträger können gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3  SchulG M-V für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, Kostenbeiträge erheben. Die entsprechende Grenzbetragsverordnung (GrenzBetV) besagt, dass der Grenzbetrag, bis zu dem die Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung der Gegenstände und Materialien je Kind herangezogen werden können, auf höchstens 60,00 DM (30,68 €) je Schuljahr festgesetzt wird. Diese Kostenbeiträge sind derzeit mit 15,00 € pro Schüler je Schulhalbjahr festgesetzt. Hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages hat die Schulkonferenz für die Grundschule in Dassow, die Regionale Schule in Dassow sowie für die Regionale Schule Dassow Außenstelle Selmsdorf die Empfehlung gegeben, den Kostenbeitrag in Höhe von 30,00 € zu belassen. Zur Festsetzung der Beiträge ist die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage in Form einer Satzung nach § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) notwendig.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Dassow beschließt die Festsetzung der Schulkostenbeiträge in Höhe von ___________ € sowie die Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung von Kostenbeiträgen bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln an den Schulen in Schulträgerschaft der Stadt Dassow, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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