Beschlussvorlage - VO/1/525/2007

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 13.04.2008 wird die Wahl des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg durchgeführt. Gemäß § 11 des Kommunalwahlgesetzes M-V sind der Gemeindewahlausschuss sowie der Gemeindewahlleiter Wahlorgane der Gemeinde. Nach § 15 Kommunalwahlgesetz M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher bzw. Wahlleiter des Amtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde (in diesem Falle vom Amtsausschuss) zu berufenden Wahlausschuss übertragen. Dieser Wahlausschuss besteht aus 4 – 6 Beisitzern (Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden) sowie dem Amtsvorsteher bzw. in dessen Verhinderungsfall aus dem gewählten Wahlleiter. Die Übertragung der Aufgaben auf das Amt hat den Vorteil, dass nicht in jeder einzelnen Gemeinde ein Wahlleiter benannt und ein Wahlausschuss berufen werden muss.

Es wird empfohlen , auch in Hinsicht auf weitere Kommunalwahlen, die in den folgenden Jahren stattfinden werden, den Beschluss zur Übergabe der Aufgaben des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf das Amt nicht auf die bevorstehende Landratswahl zu begrenzen, sondern generell bis auf Widerruf für alle Kommunalwahlarten gelten zu lassen.

Ansonsten wäre vor jeder Kommunalwahl die Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur Übergabe dieser Aufgaben an das Amt notwendig. 

Gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalwahlordnung M-V muss die Beschlussfassung zur Übertragung der Aufgaben auf das Amt spätestens am 120. Tag vor der Wahl erfolgen, das heißt im Falle der Landratswahl am 13.04.2008 bis zum 15.12.2007. Da die nächste Stadtvertretersitzung planmäßig erst am 19.12.2007 stattfindet, ist eine Eilentscheidung des Bürgermeisters erforderlich.

(Die Verwaltung wurde durch den Landkreis NWM per E-Mail am 20.11.07 über den Termin der Landratswahl informiert)    

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Dassow genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters, wonach zur Wahl des Landrates am 13.04.2008 sowie zu allen weiteren, in der Stadt Dassow durchzuführenden Kommunalwahlen ( Wahl der Stadtvertretung, des Kreistages, des Bürgermeisters und des Landrates) gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz M-V  bis auf Widerruf die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen werden.   

 

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