Beschlussvorlage - VO/1/525/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses der Stadt Dassow auf das Amt Schönberger Land nach § 15 Kommunalwahlgesetz M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich I
- Bearbeiter:
- Monika Döbler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Dassow
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Vorberatung
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04.12.2007
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Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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19.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am
13.04.2008 wird die Wahl des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg
durchgeführt. Gemäß § 11 des Kommunalwahlgesetzes M-V sind der
Gemeindewahlausschuss sowie der Gemeindewahlleiter Wahlorgane der Gemeinde.
Nach § 15 Kommunalwahlgesetz M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben
des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher bzw. Wahlleiter des
Amtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen
von der Gemeindewahlbehörde (in diesem Falle vom Amtsausschuss) zu berufenden
Wahlausschuss übertragen. Dieser Wahlausschuss besteht aus 4 – 6
Beisitzern (Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden) sowie dem
Amtsvorsteher bzw. in dessen Verhinderungsfall aus dem gewählten Wahlleiter.
Die Übertragung der Aufgaben auf das Amt hat den Vorteil, dass nicht in jeder
einzelnen Gemeinde ein Wahlleiter benannt und ein Wahlausschuss berufen werden
muss.
Es wird
empfohlen , auch in Hinsicht auf weitere Kommunalwahlen, die in den folgenden
Jahren stattfinden werden, den Beschluss zur Übergabe der Aufgaben des
Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses auf das Amt nicht auf die
bevorstehende Landratswahl zu begrenzen, sondern generell bis auf Widerruf für
alle Kommunalwahlarten gelten zu lassen.
Ansonsten
wäre vor jeder Kommunalwahl die Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur
Übergabe dieser Aufgaben an das Amt notwendig.
Gemäß § 2
Abs. 1 Kommunalwahlordnung M-V muss die Beschlussfassung zur Übertragung der
Aufgaben auf das Amt spätestens am 120. Tag vor der Wahl erfolgen, das heißt im
Falle der Landratswahl am 13.04.2008 bis zum 15.12.2007. Da die nächste
Stadtvertretersitzung planmäßig erst am 19.12.2007 stattfindet, ist eine
Eilentscheidung des Bürgermeisters erforderlich.
(Die
Verwaltung wurde durch den Landkreis NWM per E-Mail am 20.11.07 über den Termin
der Landratswahl informiert)
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtvertretung Dassow genehmigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters, wonach
zur Wahl des Landrates am 13.04.2008 sowie zu allen weiteren, in der Stadt
Dassow durchzuführenden Kommunalwahlen ( Wahl der Stadtvertretung, des
Kreistages, des Bürgermeisters und des Landrates) gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz
M-V bis auf Widerruf die Aufgaben des
Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land
und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von
der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen werden.
