Beschlussvorlage - VO/4/750/2008
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 der Stadt Dassow für das Gebiet "An der Herrmann Litzendorf-Straße" in Dassow/ 2. Teilabschnitt
hier: Klarstellung der Festsetzung unter Text-Teil B, Punkt I. 2. Garagen/ überdachte Stellplätze- Präzisierender Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtvertretung Dassow
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Entscheidung
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30.01.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Dassow hatte den Bebauungsplan Nr. 7
geändert und Festsetzungen für die planungsrechtliche Ausnutzung der Grundstücke
getroffen. Eine der bearbeiteten Festsetzungen lautet:
„Garagen dürfen nicht zwischen
straßenseitiger Gebäudefront und Straße errichtet werden.“
Die Begründung sagt dazu:
Diese Festsetzung dient dazu, Garagen überall
auf dem Grundstück zuzulassen, jedoch auszuschließen, dass sie unmittelbar vor
dem Gebäude zur Straße errichtet werden. Seitlich des Gebäudes dürfen Gebäude
und überdachte Stellplätze entsprechend entstehen. Die Fassadenfront soll
jedoch nicht durch Garagen und überdachte Stellplätze verdeckt werden.
Diese Festsetzung sollte dazu dienen, die
hauptsächliche Gebäudefront, die straßenseitige Gebäudefront, ohne
Verschneidungen mit Garagen von der Straße einsehbar, zu gestalten.
Der redaktionelle Mangel, dass sich die
Festsetzung nur auf Garagen bezieht, soll geheilt werden. Die Festsetzung soll
auch auf überdachte Stellplätze formuliert werden, weil diese wie Garagen zu
behandeln sind und vom Erscheinungsbild zu werten sind. Deshalb wird empfohlen,
die Satzung dahingehend zu ändern und die Festsetzung wie folgt zu formulieren:
„Garagen und überdachte Stellplätze
dürfen nicht zwischen straßenseitiger Gebäudefront und Straße errichtet
werden.“
Auf die Durchführung eines gesonderten
Beteiligungsverfahren wird verzichtet, weil die Begründung ausreichend
Aufschluss über die Zielsetzung gibt und diese gewollte Zielsetzung nun
entsprechend in der Festsetzung umgesetzt wird.
