Beschlussvorlage - VO/4/750/2008

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hatte den Bebauungsplan Nr. 7 geändert und Festsetzungen für die planungsrechtliche Ausnutzung der Grundstücke getroffen. Eine der bearbeiteten Festsetzungen lautet:

 „Garagen dürfen nicht zwischen straßenseitiger Gebäudefront und Straße errichtet werden.“

Die Begründung sagt dazu:

Diese Festsetzung dient dazu, Garagen überall auf dem Grundstück zuzulassen, jedoch auszuschließen, dass sie unmittelbar vor dem Gebäude zur Straße errichtet werden. Seitlich des Gebäudes dürfen Gebäude und überdachte Stellplätze entsprechend entstehen. Die Fassadenfront soll jedoch nicht durch Garagen und überdachte Stellplätze verdeckt werden.

Diese Festsetzung sollte dazu dienen, die hauptsächliche Gebäudefront, die straßenseitige Gebäudefront, ohne Verschneidungen mit Garagen von der Straße einsehbar, zu gestalten.

Der redaktionelle Mangel, dass sich die Festsetzung nur auf Garagen bezieht, soll geheilt werden. Die Festsetzung soll auch auf überdachte Stellplätze formuliert werden, weil diese wie Garagen zu behandeln sind und vom Erscheinungsbild zu werten sind. Deshalb wird empfohlen, die Satzung dahingehend zu ändern und die Festsetzung wie folgt zu formulieren:

 „Garagen und überdachte Stellplätze dürfen nicht zwischen straßenseitiger Gebäudefront und Straße errichtet werden.“

Auf die Durchführung eines gesonderten Beteiligungsverfahren wird verzichtet, weil die Begründung ausreichend Aufschluss über die Zielsetzung gibt und diese gewollte Zielsetzung nun entsprechend in der Festsetzung umgesetzt wird.

 

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Beschlussvorschlag

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