Beschlussvorlage - VO/3/419/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 51 Abs. 21 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern können Gemeinden Straßennamen vergeben.

Im vorliegenden Fall hat die Stadt das Wohngebiet hat der Schillerstraße erschlossen. Mit der Entschließung entsteht die Notwendigkeit der im Plangebiet befindlichen Straße einen Namen zu geben. Eine vorübergehende Bezeichnung als „Planstraße“ wäre nicht ratsam, weil für den Abschluss von notariellen Kaufverträgen, der Realisierung von Hausanschlüssen durch Versorgungsunternehmen und letztlich zur Zustellung der persönlichen Post ein verbindlicher und endgültiger Straßenname notwendig ist. In der beigefügten Skizze ist der Verlauf der Straße eingezeichnet.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt, dass die Straße im Wohngebiet an der Schillerstraße

in ______________________ benannt wird.

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