Beschlussvorlage - VO/4/0013/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Selmsdorf hat im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 einen Bauantrag auf Errichtung einer Kindertagesstätte beim Landkreis NWM aktuell vorliegen. Der Antrag ist derzeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähig. Um hier kurzfristig voranzukommen ist daher eine Änderung des B-Planes Nr. 4 in der heutigen Sitzung notwendig.

 

Die Gemeinde Selmsdorf ändert den Bebauungsplan dahingehend, dass innerhalb des Mischgebietes von den nach § 6 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO benannten Nutzungen, die nach § 1 Abs. 5 BauNVO als unzulässig erklärt wurden, die nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO benannten Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sein sollen. Hierfür wird das Verfahren der Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird durchgeführt.

Die Gemeinde Selmsdorf ist der Auffassung, dass für diese Änderung zur Nutzung keine Grundzüge berührt sind, zumal es um die Ansiedlung einer Kindertagesstätte in diesem Bereich geht.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf beschließt die 2. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 4.

2.      Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. In diesem Verfahren wird auf die Prüfung der Umweltbelange und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verzichtet.

3.      Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen.

4.      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Änderung berührt sein können, sind nach § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

5.      In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß eingegangene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Selmsdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.      Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

7.      Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch das Planungsbüro Mahnel.

 

Loading...