Beschlussvorlage - VO/3/0014/2009
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Selmsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Heike Waschow
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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27.08.2009
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08.10.2009
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss Selmsdorf der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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02.09.2009
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In
der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.03.2009 wurde beschlossen, eine von
der Verwaltung zu erarbeitende Straßenausbaubeitragssatzung ins gemeindliche
Beschlussverfahren einzubringen und die untere Rechtsaufsichtsbehörde zu
informieren.
Zwischenzeitlich
wurden die Eckpunkte für die vergangenen Straßenbauarbeiten und die Rückwirkung
der Satzung mit der oberen Rechtsaufsicht abgestimmt. Von dort wird erwartet,
dass die Gemeinde in der ersten Sitzung nach der Konstituierung den
Satzungsbeschluss fasst.
Die
in der Anlage beigefügte Satzung (Entwurf) basiert auf einem angepassten Muster
des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. Der Text lässt
Abweichungen zu, die von der Gemeindevertretung eingearbeitet werden können.
Von der Verwaltung wird empfohlen, keine formaljuristischen Änderungen
einzuarbeiten, damit die Satzung weiterhin den gesetzlichen Anforderungen und
insbesondere den Anforderungen der von der Rechtssprechung des OVG Greifswald
entwickelten Inhalten genügt.
Hinsichtlich
der Vorteilsregelung des § 3 entsprechen die dort aufgeführten Prozentsätze dem
Muster. Die von der Rechtssprechung entwickelten Differenzierungsgebote sind
auf jeden Fall zu beachten. In den Gemeinden des Amtes Schönberger Land sind
einige Gemeinden von den Höchstsätzen abgewichen.
§ 7
Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verlangt, dass die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen
sind. Jede beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit
aus. Einen diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat
die beitragserhebende Gemeinde – stellvertretend für die Allgemeinheit
– zu tragen. Die Bemessung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils ist
nach dem KAG M-V grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße
zu differenzieren. Eine starre Festlegung eines einzigen Prozentsatzes für alle
Straßentypen in der Satzung würde gegen die aus § 7 folgende Verpflichtung zur
Vorteilsabwägung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Das
Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils
einen verbindlichen Rahmen fest, der insoweit nicht nur eine Obergrenze,
sondern auch eine Untergrenze mit der Folge vorgibt, dass sowohl eine
Überschreitung der Ober- als auch eine Unterschreitung der Untergrenze zur
Unwirksamkeit einer entsprechenden Festsetzung des Gemeinde- bzw.
Anliegeranteils führt.
Es sind
also die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Straßentypen und
Teileinrichtungen zwingend in der Satzung festzulegen. Als Differenzierung nach
Straßentypen hält die Rechtsprechung eine Unterscheidung nach mindestens drei
Straßentypen für erforderlich. Im vorliegenden Entwurf sind dies die Anliegerstraße,
die Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Bei der nun vorteilsgerechten
Festsetzung des Gemeindeanteils und des damit korrespondierenden
Anliegeranteils wird verlangt, dass der Gemeindeanteil für z. B. Fahrbahnen bei
Anliegerstraßen unter 50 % liegt. Bei Innerortsstraßen ist davon auszugehen,
dass die Verkehrsbedeutung für die Anlieger und die Allgemeinheit
(durchfließender Verkehr) annähernd gleich ist, so dass Anlieger- und
Gemeindeanteil je 50 % entsprechen sollen.
Die
im Entwurf genannten Prozentsätze entsprechen dem Satzungsmuster und basieren
auf den üblichen Erfahrungswerten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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83,5 kB
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