Beschlussvorlage - VO/3/0014/2009

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.03.2009 wurde beschlossen, eine von der Verwaltung zu erarbeitende Straßenausbaubeitragssatzung ins gemeindliche Beschlussverfahren einzubringen und die untere Rechtsaufsichtsbehörde zu informieren.

 

Zwischenzeitlich wurden die Eckpunkte für die vergangenen Straßenbauarbeiten und die Rückwirkung der Satzung mit der oberen Rechtsaufsicht abgestimmt. Von dort wird erwartet, dass die Gemeinde in der ersten Sitzung nach der Konstituierung den Satzungsbeschluss fasst.

 

Die in der Anlage beigefügte Satzung (Entwurf) basiert auf einem angepassten Muster des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. Der Text lässt Abweichungen zu, die von der Gemeindevertretung eingearbeitet werden können. Von der Verwaltung wird empfohlen, keine formaljuristischen Änderungen einzuarbeiten, damit die Satzung weiterhin den gesetzlichen Anforderungen und insbesondere den Anforderungen der von der Rechtssprechung des OVG Greifswald entwickelten Inhalten genügt.

 

Hinsichtlich der Vorteilsregelung des § 3 entsprechen die dort aufgeführten Prozentsätze dem Muster. Die von der Rechtssprechung entwickelten Differenzierungsgebote sind auf jeden Fall zu beachten. In den Gemeinden des Amtes Schönberger Land sind einige Gemeinden von den Höchstsätzen abgewichen.

 

§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verlangt, dass die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Jede beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit aus. Einen diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat die beitragserhebende Gemeinde – stellvertretend für die Allgemeinheit – zu tragen. Die Bemessung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils ist nach dem KAG M-V grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße zu differenzieren. Eine starre Festlegung eines einzigen Prozentsatzes für alle Straßentypen in der Satzung würde gegen die aus § 7 folgende Verpflichtung zur Vorteilsabwägung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Das Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils einen verbindlichen Rahmen fest, der insoweit nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze mit der Folge vorgibt, dass sowohl eine Überschreitung der Ober- als auch eine Unterschreitung der Untergrenze zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Festsetzung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils führt.

 

Es sind also die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Straßentypen und Teileinrichtungen zwingend in der Satzung festzulegen. Als Differenzierung nach Straßentypen hält die Rechtsprechung eine Unterscheidung nach mindestens drei Straßentypen für erforderlich. Im vorliegenden Entwurf sind dies die Anliegerstraße, die Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Bei der nun vorteilsgerechten Festsetzung des Gemeindeanteils und des damit korrespondierenden Anliegeranteils wird verlangt, dass der Gemeindeanteil für z. B. Fahrbahnen bei Anliegerstraßen unter 50 % liegt. Bei Innerortsstraßen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbedeutung für die Anlieger und die Allgemeinheit (durchfließender Verkehr) annähernd gleich ist, so dass Anlieger- und Gemeindeanteil je 50 % entsprechen sollen.

 

Die im Entwurf genannten Prozentsätze entsprechen dem Satzungsmuster und basieren auf den üblichen Erfahrungswerten.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung), die Bestandteil des Beschlusses ist.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine unmittelbaren Auswirkungen. Mittelbar erhält die Gemeinde die Möglichkeit den Straßenausbau zu refinanzieren.

Reduzieren

Anlagen

Loading...