Beschlussvorlage - VO/4/0035/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 28.04.2009 hat die Gemeindevertretung Lüdersdorf die Aufstellung sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit für den B-Plan Nr. 22 „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ nach § 13 a BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung wurde dennoch in der Zeit vom 15.07. – 17.08.2009 durchgeführt. Stellungnahmen können bis zum 26.08.2009 eingehen.

 

In der Sitzung sollen nun die eingegangenen Stellungnahmen im Einzelnen erörtert und ausgewertet werden.

Darin zu beachtende Anregungen und Hinweise werden behandelt und es ergeben sich:

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende,

-          nicht zu berücksichtigende Anregungen.

 

Auf dieser Grundlage ist der Entwurf für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3(2) sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) vorzubereiten.   

 

Maßgeblich sind die verkehrlichen Belange und die Anbindung an die Landesstraße zu beachten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 22 werden gebilligt. Das Verfahren wird weiterhin als Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

 

2.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist der Hinweis zu geben, dass ein Umweltbericht nicht erforderlich ist und Eingriffe zulässig sind (unter Bezug auf § 13a BauGB).

 

3.                  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit dem Hinweis auf die Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4.                  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

5.                  In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

6.                  Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist weiterhin mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Anlagen

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