Beschlussvorlage - VO/4/0035/2009-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zwischenzeitlich hat sich die Verfügbarkeit der Grundstücke erweitert, sodass es zu einem erweiterten Geltungsbereich des B-Planes kommt.

 

Auch vor dem Hintergrund, dass das Straßenbauamt mit dem alten Entwurf seine Bedenken zur direkten Anbindung an die Landesstraße hatte und eine Anbindung an den Wilhelm-Stoll-Ring nach hinten in das Baugebiet wünscht, wurden am Freitag, den 20.08.2009 zwei alternative Verkehrsvarianten mit dem Vorhabenträger abgestimmt. Diese sind in der Anlage beigefügt.

 

Vorzugsvariante ist die Nr. 1 als Einbahnringstraße. Die Variante 2 ist Alternative.

 

Die Abstimmung mit dem SBA Schwerin muss noch erfolgen. Das Ergebnis wird der GV Lüdersdorf zur Beschlussfassung in der Sitzung am vorr. 09.09.2009 mitgeteilt. Für die Beschlussfassung ist sodann die zu realisierende Variante zu ergänzen.  

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 22 (Variante Nr. ….)  werden gebilligt. Das Verfahren wird weiterhin als Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

 

2.                  Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist der Hinweis zu geben, dass ein Umweltbericht nicht erforderlich ist und Eingriffe zulässig sind (unter Bezug auf § 13a BauGB).

 

3.                  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit dem Hinweis auf die Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4.                  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

 

5.                  In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Lüdersdorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

6.                  Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist weiterhin mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Anlagen

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