Beschlussvorlage - VO/1/0108/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Haupt- und Finanzausschuss hatte der Gemeindevertretung Selmsdorf auf Antrag der CDU-Fraktion empfohlen, eine Arbeitsgruppe Online-Kommunikation zu bilden und zu besetzen.

 

Gemäß § 36 der Kommunalverfassung M-V regelt die Hauptsatzung die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben von Ausschüssen. Die Regelungen der Hauptsatzung sind abschließend. „Unterausschüsse“ von beratenden Ausschüssen sind gem. KV MV grundsätzlich nicht vorgesehen! Die vor kurzem neu beschlossene Hauptsatzung ist noch nicht in Kraft und nach Mitteilung der Rechtsaufsichtsbehörde auch nicht genehmigungsfähig. Die alte Hauptsatzung enthält keine Regelung zur Arbeitsgruppe Online-Kommunikation.

 

Ferner ist zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 der Kommunalverfassung der Bürgermeister die Alleinzuständigkeit für die Unterrichtung der Einwohner hat. Zur Unterrichtung gehört gem. Randnummer 4 auch die Präsentation der Gemeinde im Internet.

In Rand Nr. 2 zum § 16 KV M-V heißt es „Die Gemeindevertretung kann weder durch Hauptsatzung noch durch Geschäftsordnung oder einfachen Beschluss die Unterrichtungsberechtigung auf andere Personen, zum Beispiel Gemeindevertreter oder deren Vorsitzenden, erweitern“. Eine Übertragung von Aufgaben zur kommunalen Öffentlichkeitsarbeit ist daher nicht möglich.

 

Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.09.2009 ist aus den zuvor genannten Gründen nicht umsetzbar, weil er gegen §§ 36 und 16 der KV M-V verstößt.

 

Unabhängig davon kann sich der Bürgermeister Dritter bedienen z.B. einen Pressesprecher beauftragen oder auch andere Personen mit Aufgaben betrauen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

entfällt

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Anlagen

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