Beschlussvorlage - VO/4/0109/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Sachverhalt wurde bereits am 1.12.2009 im Bauausschuss sowie Hauptausschuss behandelt.

Im Bauausschuss wurden folgende Unterlagen vom Planungsbüro ausgeteilt:

Entwurf Planteil A/ Auszug Textteil B mit planungsrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen sowie Festsetzungen über die örtlichen Bauvorschriften)

 

Herr Ober als zuständiger Planer des Büros OberFreiraumPlanung erläutert im Bauausschuss, dass es zum geänderten Vorentwurf bereits einen Beschluss vom 03.06.2009 gibt. Es wird auf die einzelnen Änderungen und Reduzierungen eingegangen.

 

Es fehlen noch die vollständige Ausarbeitung der FFH-Verträglichkeit sowie Eingriffs- + Ausgleichsbilanzierung zur 2. Änderung.

 

Gleichzeitig teilt Herr Ober mit, dass eine Abstimmung zwischen Landkreis und Investoren besteht, dass mit diesem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Stadtvertretung Dassow, Baugenehmigungen für die bereits im Bau befindlichen Häuser erteilt werden sollen.

 

Bis zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange werden sämtliche Unterlagen vollständig erarbeitet. Gleichzeitig versichert Herr Ober, sollten nach heutiger Beschlussfassung noch wesentliche Änderungen im Entwurf notwendig werden, wird dieser neu zur Beschlussfassung in die Sitzungen geführt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Hauptausschuss empfehlen nach Beratung der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung:

 

1.        Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt den Entwurf der Planzeichnung und der Begründung zur 2. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Schlossbereich – Wiesenkamp“, Bereich linke Seite vom Strandweg, der Stadt Dassow, OT Pötenitz.

 

2.        Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung (inklusive Umweltbericht) sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Bei der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung sind bisher vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen und umweltrelevante Erhebungen mit öffentlich auszulegen. Dies ist bei der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt zu geben.

 

3.        Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sind, ist die  Öffentlichkeitsbeteiligung mit Angabe der Fristen bekanntzugeben und ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung anzubieten.

 

4.        In der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung ist sowohl auf die Präklusionsklausel, Einhaltung der Frist der Stellungnahme, und auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Normenkontrolle bei Nichtabgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuweisen.

 

 

 

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Anlagen

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