Beschlussvorlage - VO/4/0110/2009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Sachverhalt wurde im Bau- und Hauptausschuss jeweils am 01.12.2009 bereits behandelt. Die Unterlagen wurden hierzu vor den Sitzungen ausgeteilt.

 

Herr Ober vom beauftragten Planungsbüro Ober Freiraum Planung hat im Bauausschuss die vorliegende Kurzübersicht der eingegangenen TÖB-Stellungnahmen und Behandlungen im Einzelnen kurz erläutert.

 

Zudem wurden detailliert  die einzelnen Änderungsfestsetzungen zum Vorentwurf nachvollzogen.

Dabei fällt auf, dass das Erhaltungsgebot der Baumreihe am Strandweg durchgängig in der Darstellung ergänzt werden muss.

Auch bei diesem Bebauungsplan fehlen noch die FFH-Verträglichkeit und Eingriffs- + Ausgleichsbilanzierung. Diese werden alsbald bis zur Beteiligung nachgearbeitet.

 

Die Beschlussfassung zum Entwurf und zur Auslegung des Entwurfs ist für den Investor für die Förderanträge beim LFI Voraussetzung.

 

Herr Leps vom Planungsbüro HHP aus Dresden wird zur Sitzung der Stadtvertretung anwesend sein und weitere detaillierte Auskünfte über die Satzung geben können. 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Hauptausschuss empfehlen nach Beratung der Stadtvertretung folgende Beschlussfassung:

1.    Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt den Entwurf der Planzeichnung und der Begründung zur 3. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Schlossbereich – Wiesenkamp“ der Stadt Dassow, OT Pötenitz.

2.    Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung (inklusive Umweltbericht) sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Bei der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung sind bisher vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen und umweltrelevante Erhebungen mit öffentlich auszulegen. Dies ist bei der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt zu geben.

3.    Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sind, ist die  Öffentlichkeitsbeteiligung mit Angabe der Fristen bekanntzugeben und ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4.    In der Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung ist sowohl auf die Präklusionsklausel, Einhaltung der Frist der Stellungnahme, und auf den Ausschluss von Ansprüchen auf Normenkontrolle bei Nichtabgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuweisen.

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Anlagen

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