Beschlussvorlage - VO/4/0127/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückbau ehemaliges Stellwerk in Herrnburg
hier: Beteiligung der Gemeinde im Rahmen Träger öffentlicher Belange
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich IV
- Bearbeiter:
- Gesa Kortas-Holzerland
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt der Gemeinde Lüdersdorf
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Entscheidung
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02.03.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die
DB Netz AG, Regionalbereich Nord in Hannover hat beim Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Schwerin den Antrag auf Plangenehmigung für den Abriss des
ehemaligen Stellwerkes in Herrnburg gestellt.
Das
Vorhaben betrifft eine Betriebsanlage der Eisenbahn des Bundes. Zuständige
Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Für
die Plangenehmigung ist unter anderem die Herstellung des Benehmens mit den
Trägern öffentlicher Belange erforderlich, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Die
Gemeinde Lüdersdorf wird berührt. Daher bittet das Eisenbahn-Bundesamt mit
Schreiben vom 01.12.2009 um die Abgabe einer Stellungnahme bzw. um das Einvernehmen
zum Vorhaben.
Gleichzeitig
weist das Eisenbahn-Bundesamt daraufhin, dass diese Plangenehmigung die
Rechtswirkung einer Planfeststellung hat. Danach wird die Zulässigkeit eines
Vorhabens einschl. notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick
auf alle von ihm berührten öffentlicher Belange festgestellt. Andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Zustimmungen sind nicht weiter erforderlich. Durch die
Plangenehmigung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen
Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend
geregelt.
Entsprechend
Erläuterungsbericht zum Vorhaben soll der Abbruch zwischen Januar und Juni 2010
erfolgen. Das Stellwerk ist seit Jahren stillgelegt und wird nicht mehr
benötigt, technische Anlagen wurden bereits zurückgebaut. Das Gebäude wird mit
einem Bauzaun gesichert. Die Abfuhr des Abbruchmaterials erfolgt über
Arbeitszug.
Öffentliche
Straßen oder Grundstücke sind von der Maßnahme nicht betroffen.
Die
Originalunterlagen sind zur Sitzung einsehbar.
