Beschlussvorlage - VO/4/0149/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Lüdersdorf hat die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ in Herrnburg aufgestellt. Das Verfahren wurde unter Berücksichtigung der Anforderungen der Innenentwicklung durchgeführt. Auf der Grundlage des § 13a BauGB ist ein vereinfachtes Verfahren möglich und zulässig. Die Gemeinde Lüdersdorf hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung der Unterlagen im Amt Schönberger Land durchgeführt. Die Gemeinde hat die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB beteiligt. Die vorgebrachten Stellungnahmen und Anregungen werden behandelt.

Die Anregungen und Stellungnahmen werden gemäß tabellarischer Zusammenstellung behandelt und berücksichtigt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.        Die Gemeindevertretung Lüdersdorf beschließt die Abwägung eingegangener Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 22. Die Stellungnahmen werden nach ihrer Wichtung in

·       Abwägungsrelevante Stellungnahmen

·       Stellungnahmen mit Hinweisen und

·       Stellungnahmen ohne Anregungen gewertet.

In Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:

·       zu berücksichtigende Stellungnahmen

·       teilweise zu berücksichtigende Stellungnahmen und

·       nicht berücksichtigte Stellungnahmen.

 

2.        Die nicht abwägungsrelevanten Hinweise in den von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen werden - soweit sie von Bedeutung für den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf in Herrnburg sind – in der Begründung berücksichtigt.

3.        Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, die  Anregungen erhoben haben, von dem Ergebnis der Abwägung Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

4.        Die nicht berücksichtigten Anregungen sind mit einer Stellungnahme den Verfahrensunterlagen beizufügen. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, da er als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt betrachtet werden kann. Da das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wurde, ist der Flächennutzungsplan im Zuge einer Berichtigung anzupassen.

5.        Die Abwägung zur Satzung über den Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ wird von der Gemeindevertretung wie oben dargestellt, beschlossen (Abwägungsbeschluss).

6.        Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lüdersdorf beschließt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Hauptstraße und südlich der Schule“.

7.        Die Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ wird gebilligt.

8.        Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ ist nach Satzungsbeschluss rechtskräftig und ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist anzugeben, wo die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Lüdersdorf „An der Hauptstraße und südlich der Schule“ während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

9.        In der Bekanntmachung der Satzung ist darauf hinweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Anlagen

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