Beschlussvorlage - VO/1/0213/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg hat am 04.02.2010, ergänzt mit Schreiben vom 22.03.2010 gemäß § 1 Abs. 1 SEPVO M-V die 9. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes für den Zeitraum 01.08.2006 bis zum 31.07.2011 (verlängert bis 31.07.2012) verfügt (Anlage1).

 

Durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern wurde die 9. Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes mit Bescheid vom 15.04.2010 genehmigt (Anlage 2).

 

Die Außenstelle in Selmsdorf wird entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V fortgeführt.

 

Für die Stadt Dassow als Schulträger ergeben sich daraus folgende Einzelentscheidungen:

 

  1. Zum 31.07.2010 sind die Grundschule Dassow und die Regionale Schule Dassow aufzuheben.
  2. Ab dem 01.08.2010 wird am Standort Dassow eine Regionale Schule mit Grundschule eingerichtet.

 

Die Schulträger sind gemäß § 108 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.

Die Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage des genehmigten Schulentwicklungsplanes. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage der 9. Fortschreibung des genehmigten Schulentwicklungsplanes des Landkreises Nordwestmecklenburg 2006/2007 bis 2010/2011 für die allgemein bildenden Schulen und § 108 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) beschließt die Stadt Dassow als Schulträger:

 

  1. Die Grundschule Dassow wird zum 31.07.2010 aufgehoben.

 

  1. Die Regionale Schule Dassow wird zum 31.07.2010 aufgehoben.

 

  1.  Am Standort Dassow wird zum 01.08.2010 eine Regionale Schule mit Grundschule eingerichtet.

 

  1. Die Außenstelle in Selmsdorf wird entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V fortgeführt.

 

  1. Beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern als oberste Schulbehörde wird die Genehmigung der Beschlüsse zu 1. -4. gem. § 108 SchulG M-V beantragt.

 

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Anlagen

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