Beschlussvorlage - VO/2/0071/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.03.2010 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises NWM die Feststellung der Rechtswidrigkeit des am 07.01.2010 unter TOP 18 gefassten Beschlusses angezeigt. Dieser Beschluss hebelt die Bestimmungen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Selmsdorf vom 22.10.2009 aus. Ansprüche aus Abgabenschuldverhältnissen können zwar ganz oder teilweise gestundet werden, aber nur dann, wenn die Einziehung bei Fälligkeit im Einzelfall eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellt und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dieses ist jedoch im Einzelfall auf der Grundlage einer schriftlichen Antragstellung und der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.  Darüber hinaus stellt der beschlossene Verzicht auf die Geltendmachung von Zinsen einen Verstoß gegen die einschlägigen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar. Hierbei ist es  unerheblich, wie sich die finanzielle Lage der Gemeinde darstellt.

 

Zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeindevertretung wird daher empfohlen, den am 07.01.2010 rechtswidrig gefassten Beschluss aufzuheben.

 

Sollte die Gemeindevertretung von der eingeräumten Möglichkeit zur Aufhebung des Beschlusses keinen Gebrauch machen und somit dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nachkommen, wird bereits jetzt auf die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gemäß § 81 (2) KV M-V verwiesen. Hiernach kann die Rechtsaufsichtsbehörde den von ihr beanstandeten Beschluss aufheben und die Gemeinde verpflichten, bereits getroffene Entscheidungen aufgrund des rechtswidrig gefassten Beschlusses rückgängig zu machen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt gemäß § 81 (1) KV M-V die Aufhebung des am 07.01.2010 unter TOP Ö 18 rechtswidrig gefassten Beschlusses und stellt somit die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeindevertretung Selmsdorf wieder her.

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