Beschlussvorlage - VO/2/0071/2010
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung eines rechtswidrig gefassten Beschlusses (TOP Ö 18 vom 07.01.2010)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich II
- Bearbeiter:
- Sylvia Liedtke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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10.06.2010
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 19.03.2010 hat die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises
NWM die Feststellung der Rechtswidrigkeit des am 07.01.2010 unter TOP 18
gefassten Beschlusses angezeigt. Dieser Beschluss hebelt die Bestimmungen der
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde
Selmsdorf vom 22.10.2009 aus. Ansprüche aus Abgabenschuldverhältnissen können
zwar ganz oder teilweise gestundet werden, aber nur dann, wenn die Einziehung
bei Fälligkeit im Einzelfall eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellt
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Dieses ist
jedoch im Einzelfall auf der Grundlage einer schriftlichen Antragstellung und
der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. Darüber hinaus stellt der beschlossene Verzicht
auf die Geltendmachung von Zinsen einen Verstoß gegen die einschlägigen
Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar. Hierbei ist es unerheblich, wie sich die finanzielle Lage der
Gemeinde darstellt.
Zur
Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeindevertretung wird
daher empfohlen, den am 07.01.2010 rechtswidrig gefassten Beschluss aufzuheben.
Sollte
die Gemeindevertretung von der eingeräumten Möglichkeit zur Aufhebung des
Beschlusses keinen Gebrauch machen und somit dem Verlangen der
Rechtsaufsichtsbehörde nicht nachkommen, wird bereits jetzt auf die
rechtsaufsichtlichen Maßnahmen gemäß § 81 (2) KV M-V verwiesen. Hiernach kann
die Rechtsaufsichtsbehörde den von ihr beanstandeten Beschluss aufheben und die
Gemeinde verpflichten, bereits getroffene Entscheidungen aufgrund des
rechtswidrig gefassten Beschlusses rückgängig zu machen.
