Beschlussvorlage - VO/4/0222/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 für das Ortszentrum.

Für den Bereich wurden Zielsetzungen für die bauliche Entwicklung ausgearbeitet. Mit den Planunterlagen wurde eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Anwendung des § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Das Beteiligungsverfahren wurde ausgewertet. Die Plankonzepte wurden entsprechend weiter entwickelt. Auf der Grundlage der Auswertung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens werden die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt und die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB verwendet.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.    Die Stadtvertretung der Stadt Dassow billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Dassow für das Ortszentrum für das weitere Beteiligungsverfahren.

2.    Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

3.    Es ist im Rahmen der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Eine Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.

4.    Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Stellungnahmen der Betroffenen sind einzuholen.

5.    In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 23 nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Dassow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.    Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Anlagen

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