Beschlussvorlage - VO/4/0264/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hat sich im Hauptausschuss mit dem Maßnahmenplan 2010/11 für die Stadtsanierung Dassow „Ortskern“ ausführlich beschäftigt. Für Erläuterungen standen seitens des Amtes Frau Westphal aus der Kämmerei sowie Herr Streit von der GOS als Treuhänderischer Sanierungsträger zur Verfügung.

 

Die zur Verfügung stehenden Mittel sind mittlerweile sehr begrenzt. Als derzeitiges Großprojekt wird die Sanierung des Volkshauses mit Städtebaufördermitteln unterstützt. Letzlich eingegangene Förderanträge können jedoch entweder nur teilweise oder gar nicht mehr bezuschusst werden.

 

Aus diesem Grunde wird es notwendig, Einnahmen für die Aufrechterhaltung der Liquidität des Treuhandvermögens und der damit verbundenen Fortführung der städtebaulichen Sanierung zu ermitteln.  

 

Zum einen kann dieses aus der weiteren Privatisierung von städtischen Grundstücken erfolgen. Gleichzeitig kann zur Deckung der Kosten der Sanierungsmaßnahme die Stadt gem. § 154 Abs. 6 BauGB von den Eigentümern auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist.

 



 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt:

1. Die GOS wird angewiesen, für sämtliche Bereiche des Sanierungsgebietes die Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB ermitteln zu lassen. Dies erfolgt über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Nordwestmecklenburg. Dort, wo schon Werte vorliegen, sind diese fortzuschreiben. Für den Bereich der Sanierungszone 3 (Teile der Lübecker Straße und H. Litzendorf Str.) liegt bereits ein Gutachten vor. Dieses ist ebenfalls fortzuschreiben.

2. Durch die GOS ist zu prüfen, auf welche Grundstücke es zutrifft, um die Vorauszahlungen in Bescheidform zu veranlassen. Dabei handelt es sich um Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag. Sie werden mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet. Die GOS wird angewiesen für das Amt Schönberger Land die zur Veranlagung der Vorauszahlungen notwendigen Daten zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen.

 

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