Beschlussvorlage - VO/4/0254/2010

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

                            Die Gemeinde Selmsdorf beabsichtigt, für eine Fläche nordwestlich des Kreuzungsbereiches von B 104 und B 105 einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Errichtung eines Standortes für großflächigen Einzelhandel zum Inhalt haben soll. Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² Verkaufsfläche werden in der Bauleitplanung als "großflächig" behandelt und sind als "Sonstige Sondergebiete" zu definieren. Bei der Bestimmung der Verkaufsfläche sind alle Verkaufseinrichtungen innerhalb des geplanten Standortes zu berücksichtigen. Da die Gemeinde beabsichtigt, u.a. einen Lebensmittelvollsortimenter an diesem Standort anzusiedeln, wird die Gesamtverkaufsfläche eine Größe von 800 m² überschreiten. Aus diesem Grund ist die derzeitige Flächenwidmung in ein Sonstiges Sondergebiet vorzunehmen.

                            Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot). Um dem Entwicklungsgebot zu entsprechen, sind die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes anzupassen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf beschließt die Aufstellung der
9. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB.

                            Gegenstand der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Umwidmung einer gemischten Baufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO und einer straßenbegleitenden Grünfläche in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO und § 11 BauNVO. Die umzuwidmenden Flächen befinden sich unmittelbar nordwestlich des Kreuzungsbereiches der B 104, der B 105 und der Straße der Freiheit. Die Fläche wird im Norden und Osten von der B 104, im Süden von der Straße der Freiheit und im Westen von gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen begrenzt.

                            Mit der geplanten Umwidmung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen werden, der die Errichtung eines Standortes für Einzelhandel beinhalten soll.

                            Der Geltungsbereich der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der Anlage dargestellt, die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2.              Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Loading...