Beschlussvorlage - VO/1/0311/2010

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der

verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist (§ 45 Abs. 2 SchulG M-V).

Die Festlegung der Aufnahmekapazität einer Schule erfolgt durch den Schulträger im eigenen Wirkungskreis. Mit dem zuständigen Träger der Schulentwicklungsplanung ist hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen im Hinblick auf die Regelungen des § 1 Absatz 4 SchulKapVO M-V herzustellen.

 

Die Aufnahmekapazität der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg ist unter Berücksichtigung der:

- tatsächlichen Raumsituation,

- des Schulprogamms,

- Fachunterrichtsräume mit spezifischer Ausstattung,

- Allgemeine Unterrichtsräume,

- Unterrichtsversorgungsverordnung 2010/2011 und des

- Schulgesetzes für das Land Mecklenburg Vorpommern

ermittelt worden.

Gemäß § 76 (9) SchulG M-V sind die betreffenden Schulkonferenzen zur Aufnahmekapazität zu hören. Die Anhörung erfolgt auf der kommenden Sitzung der Schulkonferenz.

Die Verwaltung empfiehlt der Stadtvertretung Schönberg die Aufnahmekapazität für die Schulen in Trägerschaft der Stadt Schönberg in Fassung der beiliegenden Anlagen für das Schuljahr 2010/11 zu beschließen.

Eine Änderung der Kapazität ist jeweils stichtagbezogen möglich, ansonsten gilt die festgelegte Aufnahmekapazität fort.

Gemäß § 2 (1) Satz 2 der SchulKapVO M-V ist anschließend mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung hinsichtlich der festgelegten Aufnahmekapazität das Einvernehmen herzustellen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt die Aufnahmekapazitäten für die Regionale Schule mit Grundschule Schönberg ab dem Schuljahr 2011/2012 mit 612 Schülern.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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