Beschlussvorlage - VO/1/0343/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die durch die Gemeindevertretung Selmsdorf am 12.11.2009 beschlossene Hauptsatzung wurde am 14.12.2009 bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises NWM angezeigt. Im Rahmen des darauf folgenden rechtsaufsichtlichen Anzeige- und Prüfungsverfahrens machte die untere Rechtsaufsichtsbehörde Rechtsverletzungen geltend mit der Rechtsfolge des Gebrauchs des Beanstandungsrechts. Dazu erging am 11.02.2010 eine Verfügung, in der der Gemeindevertretung auferlegt wurde, den o.g. Beschluss zur Hauptsatzung aufzuheben und einen rechtsfehlerfreien Satzungsbeschluss zur Hauptsatzung zu fassen und diesen dann gleichfalls im rechtsaufsichtlichen Anzeigeverfahren bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Gegen die Beanstandungsverfügung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Hauptsatzung wurde über das Amt Schönberger Land am 10.03.2010 auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Gemeindevertretung Selmsdorf vom 25.02.2010 fristgemäß Widerspruch eingelegt. Zu diesem Widerspruch erging ein Widerspruchsbescheid, der dem Amt Schönberger Land am 07.03.2011 zugestellt wurde. In dem Widerspruchsbescheid, der dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, werden fünf Punkte aufgeführt, die der Beanstandung zu Grunde gelegt werden. Gegen die Ausgangsverfügung (Beanstandungsverfügung) vom 11.02.2010 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (Zustellung am 07.03.2011) Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin eingelegt werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass die Gemeindevertretung den Beschluss zur Hauptsatzung der Gemeinde Selmsdorf vom 12.11.2009 aufhebt und unter Beachtung der inhaltlichen Vorgaben des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 den Beschluss zu einer rechtskonformen Hauptsatzung fasst.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt:

 

a) den Beschluss der Gemeindevertretung Selmsdorf vom 12.11.2009 zur Hauptsatzung der Gemeinde Selmsdorf aufzuheben und somit der gleichlautenden Forderung der Beanstandungsverfügung vom 11.02.2010 nachzukommen.

 

oder

 

b) gegen die Ausgangsverfügung (Beanstandungsverfügung) vom 11.02.2010 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht in Schwerin, Wismarsche Straße 323a zu erheben.

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Anlagen

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