Beschlussvorlage - VO/3/0198/2011

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Hauptausschuss hatte den Finanzausschuss beauftragt, die in der Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung) festgelegten Zahlungsfristen (Fälligkeit) zu überprüfen.

 

Bei der Festlegung der Fälligkeit in einer Beitragssatzung hat die Stadt Schönberg ein weites Ermessen. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht im Baugesetzbuch hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz keine Fälligkeit vorgegeben. Die bisherige Regelung die Fälligkeit auf sechs Monate festzusetzen war ebenso möglich wie die jetzt vom Finanzausschuss empfohlene Frist von sechs Wochen. Sehr lange Fristen bergen die Gefahr, des Forderungsausfalls im Falle einer Anmeldung im Insolvenzverfahren. Sehr kurze Fristen lassen die Fälligkeit möglicherweise schon vor Ende der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) entstehen. Diese kurze Frist ist dann hinsichtlich möglicher Aussetzungsverfahren oder Entscheidungen über Stundungen unzweckmäßig.

 

Die vom Finanzausschuss empfohlenelligkeit von sechs Wochen ist nur unwesentlich weitergehend als die in den meisten Satzungen festgeschriebene Frist von einem Monat, so dass die Änderung der Fälligkeit in § 10 sich im Rahmen einer zweckmäßigen Regelung bewegt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg beschließt den Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen Wegen und Plätzen vom 19.07.2007. Der beigefügte Satzungstext ist Bestandteil des Beschlusses.

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Anlagen

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