Beschlussvorlage - VO/1/0474/2012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31.01.2012 erklärte Herr Jörn Stange, dass er mit sofortiger Wirkung das Amt des 2. stellvertretenden Bürgermeisters der Stadt Schönberg niederlegt. Hiermit verbunden ist seine vorzeitige Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters. Gemäß § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz  - LBG M-V i.V.m.. § 23 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) können Beamte bzw. Ehrenbeamte ihre Entlassung verlangen. Das Verlangen muss schriftlich erklärt werden. Gemäß § 22 Abs. 5 KV M-V ist die Gemeindevertretung oberste Dienstbehörde für alle Beamten bzw. Ehrenbeamten der Gemeinde. Der obersten Dienstbehörde ist in diesem Fall nach § 32 Abs. 1 LBG M-V die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis/Ehrenbeamtenverhältnis vorbehalten.      

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Schönberg stimmt dem Antrag des zweiten Stellvertreters des Bürgermeisters der Stadt Schönberg, Herrn Jörn Stange, auf Entlassung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis mit Wirkung vom 31.01.2012 sowie der Niederlegung des Amtes als zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters ebenfalls mit Wirkung vom 31.01.2012 zu.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird in diesem Fall ausgesetzt. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung wird mit dem öffentlichen Interesse begründet, die Stelle des 2. Stellvertreters des Bürgermeisters unverzüglich wieder besetzten zu können, um die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Stadt Schönberg sicherzustellen.

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