Beschlussvorlage - VO/3/0249/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Administrator Administrator
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses Lockwisch
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Vorberatung
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21.06.2012
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Erledigt
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Gemeindevertretung Lockwisch
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Entscheidung
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21.06.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 27.04.1995 eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen erlassen. Im Jahre 2005 wurde das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern neu gefasst. Die vorliegende Satzung der Gemeinde Lockwisch entspricht damit nicht mehr den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes und ist anzupassen. Als Grundlage für die Neufassung wurde das Satzungsmuster des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern herangezogen. Die zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG) und den Verwaltungsgerichten Schwerin und Greifswald entwickelte Rechtsfortschreibung wurde im beiliegenden Entwurf bereits berücksichtigt.
Der Satzungstext lässt Abweichungen zu, die von der Gemeindevertretung eingearbeitet werden können. Von der Verwaltung wird empfohlen, keine formaljuristischen Änderungen einzuarbeiten, damit die Satzung weiterhin den gesetzlichen Anforderugen und insbesondere den Anforderungen der von der Rechtssprechung des OVG entwickelten Inhalten genügt.
Hinsichtlich der Vorteilsregelung des § 3 wurde versucht, die Ansätze der derzeitigen Satzung in die neue Satzung zu übertragen. Es wurde versucht, den Sinn der derzeitigen Satzung in das neue Recht zu übertragen.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verlangt, dass die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen sind. Jede beitragsfähige Maßnahme löst auch Vorteile für die Allgemeinheit aus. Einen diesem Vorteil entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand hat die beitragserhebende Gemeinde stellvertretend für die Allgemeinheit zu tragen. Die Bemessung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils ist nach dem KAG M-V grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße zu differenzieren. Eine starre Festlegung eines einzigen Prozentsatzes für alle Straßentypen in der Satzung würde gegen die aus § 7 folgende Verpflichtung zur Vorteilsabwägung und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Das Vorteilsprinzip setzt für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils einen verbindlichen Rahmen fest, der insoweit nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze mit der Folge vorgibt, dass sowohl eine Überschreitung der Ober- als auch eine Unterschreitung der Untergrenze zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Festsetzung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils führt.
Es sind also die unterschiedlichen Gemeindeanteile für Straßentypen und Teileinrichtungen zwingend in der Satzung festzulegen. Als Differenzierung nach Straßentypen hält die Rechtsprechung eine Unterscheidung nach mindestens drei Straßentypen für erforderlich. Im vorliegenden Entwurf sind dies die Anliegerstraße, die Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Bei der nun vorteilsgerechten Festsetzung des Gemeindeanteils und des damit korrespondierenden Anliegeranteils wird verlangt, dass der Gemeindeanteil für Fahrbahnen bei Anliegerstraßen unter 50 % liegt. Bei den Haupterschließungsstraßen hat der Gemeindeanteil hingegen mehr als 50 % zu betragen. Bei Innerortsstraßen ist davon auszugehen, dass die Verkehrsbedeutung für die Anlieger und die Allgemeinheit (durchfließender Verkehr) annähernd gleich ist, so dass Anlieger- und Gemeindeanteil je 50 % entsprechen sollen. Diese Vorgaben wurden berücksichtigt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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67 kB
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