Beschlussvorlage - VO/3/0257/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Straße "Am Kanal", hier: Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich III
- Bearbeiter:
- Volker Schuhr
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Selmsdorf
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Selmsdorf
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Entscheidung
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21.06.2012
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16.08.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In den Jahren 2008 bis 2009 wurde die Straße Am Kanal ausgebaut. Bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wurde festgestellt, dass nur ein Abschnitt von ca. 195 m befestigt wurde. Der weitere Verlauf der Straße bis zur Einmündung in die Lindenstraße wurde als wassergebundene Fläche ausgeführt. Der wassergebundene Ausbau stellt nach den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsrechts keine beitragsfähige Maßnahme dar. Mit dieser Einschränkung kann die Straße am Kanal nur beitragsmäßig abgerechnet werden, wenn die Gemeindevertretung einen entsprechenden Abschnittsbildungsbeschluss fasst. Mit diesem Beschluss stellt die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern fest, dass die ausgebaute Teilanlage selbständig in Anspruch genommen werden kann. Für die Straße Am Kanal ist dies schon bei der Planung so vorgesehen gewesen. Mit dem Abschnittsbildungsbeschluss entsteht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (Schlussrechnung, Kostenspaltung) die sachliche Beitragspflicht.
Neben der grundsätzlichen Vorschrift eine Anlage (Straße) in voller Länge auszubauen, besteht auch die Pflicht, die Anlage in allen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung usw.) auszubauen. Die selbständige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Maßnahmen, die nicht alle Teileinrichtungen betreffen ist nur möglich, wenn die ausgebauten Teileinrichtungen kostenmäßig abgespalten werden (§ 6 Straßenausbaubeitragssatzung). Im vorliegenden Fall wurde lediglich die Fahrbahn als Verkehrsmischfläche sowie straßenbegleitende Flächen erneuert und ein naturschutzrechtlicher Ausgleich geschaffen. Die Straßenbeleuchtung erhielt lediglich ein neues Erdkabel. Dabei handelt es sich nicht um eine beitragsfähige Maßnahme, so dass für die Abrechnung der Fahrbahn, des Straßenbegleitgrüns und der Aufwendungen zum Ausgleich ein Kostenspaltungsbeschluss erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Selmsdorf beschließt, zur Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Am Kanal einen Abschnitt zu bilden (Abschnittsbildungsbeschluss). Der Abschnitt beginnt an der Einmündung in die Bundesstraße 104 und endet 10 m hinter dem Grundstück Am Kanal 15. Gleichzeitig wird beschlossen, die Kosten für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenbegleitgrün zum Zwecke der Beitragserhebung abzuspalten (Kostenspaltungsbeschluss)
