Beschlussvorlage - VO/2/0303/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Kann ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so hat die Stadtvertretung gemäß § 43 III KV M-V ein Haushaltssicherungskonzept zu beschließen. Darin ist der Zeitraum zu benennen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Es sind ferner Maßnahmen darzustellen, durch die der Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfes vermieden wird. Die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist auch Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung.

 

Die Stadtvertretung hat bereits für das Haushaltsjahr 2012 ein Haushaltssicherungskonzept aufgrund des ausgewiesenen Fehlbedarfes beschlossen. Eine Haushaltsrechnung für 2012 liegt noch nicht vor.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg beschließt die 1. Fortführung zum Haushaltssicherungskonzept in vorliegender Fassung.

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