Beschlussvorlage - VO/4/0694/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Selmsdorf hat mit Beschluss vom 31.03.2011 die Aufstellung einer Veränderungssperre über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Deponie auf dem Ihlenberg“ beschlossen und im Amtsblatt 29. April 2011 bekannt gemacht.

Die Veränderungssperre ist 2 Jahre gültig und würde demnach im April 2013 auslaufen.

Abstimmungen über die Konkretisierung der Inhalte des Bebauungsplanes zwischen Gemeinde und der IAG Selmsdorf verlaufen positiv und konstruktiv.

Unabhängig davon ist der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Selmsdorf „Deponie auf dem Ihlenberg“ jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Veränderungssperre um 1 Jahr zu verlängern. Hierüber hat die Gemeindevertretung Selmsdorf zu entscheiden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I.S. 2585), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Selmsdorf folgende Satzung:

 

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre

 

Die Geltungsdauer der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Veränderungssperrer den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Deponie auf dem Ihlenberg“ vom 31.März 2011, bekannt gemacht am 29.April 2011, wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um 1 Jahr verlängert.

 

§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

(1)    Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist; spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten.

 

Hinweise:

 

Entschädigungen

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden ist (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre ist gem. § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

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