Beschlussvorlage - VO/4/0702/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hat das Aufstellungsverfahren der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 als beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Die Abwägung aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ist gemäß Abwägungsprotokoll erfolgt; der Abwägungsbeschluss wurde gefasst.

Die Satzungsunterlagen und die Begründung wurden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt.

 

Um das Aufstellungsverfahren abzuschließen, ist der Satzungsbeschluss notwendig. Der Satzungsbeschluss ist von der Stadtvertretung zu fassen.

Die Stadt Dassow verfügt nur für das südliche Gebiet (ohne ehemalige Gemeinden Harkensee und Pötenitz) über einen wirksamen Flächennutzungsplan.

Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans liegt im Bereich des wirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Dassow. Die 3. Änderung des Flächennutzungsplans stellt die Flächen des vorliegenden Bebauungsplans als Wohnbauflächen und Parkanlage dar.

Der vorliegende Bebauungsplan kann als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt betrachtet werden. Eine Berichtigung des Flächennutzungsplans ist nicht notwendig.

 

Der Satzungsbeschluss dient als Grundlage für die Bekanntmachung des Bebauungsplanes.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

Da die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgt, ist von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abzusehen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.      Auf der Grundlage des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509), sowie gemäß § 86 LBauO M-V beschließt die Stadtvertretung den Bebauungsplan Nr. 13, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

2.      Die Begründung wird gebilligt.

3.      Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist darauf hinzuweisen, wo der Plan mit der Begründung eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.

 

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