Beschlussvorlage - VO/4/0706/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Dassow hat das Aufstellungsverfahren der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 als beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Die Abwägung aller im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen ist gemäß Abwägungsprotokoll erfolgt; der Abwägungsbeschluss wurde gefasst.

Die Satzungsunterlagen und die Begründung wurden um die Ergebnisse der Abwägung ergänzt.

 

Um das Aufstellungsverfahren abzuschließen, ist der Satzungsbeschluss notwendig. Der Satzungsbeschluss ist von der Stadtvertretung zu fassen.

Der Satzungsbeschluss dient als Grundlage für die Genehmigung des Bebauungsplanes.

Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung, da ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht besteht.

Die Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Da die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgt, ist von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abzusehen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Auf der Grundlage des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509), sowie gemäß § 86 LBauO M-V beschließt die Stadtvertretung die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, als Satzung.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Das Amt Schönberger Land wird beauftragt, die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 dem Landkreis Nordwestmecklenburg zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung der Genehmigung ist darauf hinzuweisen, wo der Plan mit der Begründung eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann.

 

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