Beschlussvorlage - VO/2/0320/2013

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Kann ein Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so hat die Stadtvertretung gemäß § 43 III KV M-V ein Haushaltssicherungskonzept zu beschließen. Darin ist der Zeitraum zu benennen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Es sind ferner Maßnahmen darzustellen, durch die der Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfes vermieden wird. Die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist auch Voraussetzung für die Beantragung und Weiterbewilligung der Konsolidierungshilfe.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Dassow beschließt die Fortführung zum Haushaltssicherungskonzept in vorliegender Fassung.

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Anlagen

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